Medizinrecht – Arzthaftung

Wird bei einer jugendlichen Patientin  die Ursache eines dauerhaft erhöhten Blutdrucks (160/100) nicht abgeklärt, handelt es sich nach Auffassung des OLG Hamm (OLG Hamm Urteil vom 3. Juli 2015 · Az. 26 U 104/14)  um einen Behandlungsfehler. Vorliegend kamen darüber hinaus noch weitere Symptome hinzu. Namentlich war die Patientin mehrfach bewusstlos und litt an Nasenbluten. Unter diesen Umständen sei der Behandlungsfehler auch als „grob“ einzuordnen. Das OLG hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € für angemessen, da die Klägerin dialysepflichtig wurde, zwei erfolglose Nierentransplantationen und weitere 53 Operationen erdulden musste.

Wegen des groben Behandlungsfehlers greife zu Gunsten der Patientin eine Beweislastumkehr ein. Der beklagten Ärztin sei es nicht gelungen zu beweisen, dass die gesundheitlichen Folgen nicht auf Behandlungsfehler, sondern auf anderen Gründen (etwa schicksalhafter Verlauf nach Transplantation) beruhe, sondern eine Heilung auch bei ordnungsgemäßer Befunderhebung völlig unwahrscheinlich gewesen wäre. Auch wenn vieles dafür spricht, dass die eingetretenen Folgen unausweichlich waren, so sah der Sachverständige doch eine Chance von 1 – 10 %, dass die Patientin  bei rechtzeitiger Behandlung ihre Nieren hätte behalten können und nicht dialysepflichtig geworden wäre. Bei einer Wahrscheinlichkeit von nicht weniger als  einem Prozent sei es nicht völlig unwahrscheinlich, dass die Erkrankung der Klägerin behandelbar gewesen ist und die Möglichkeit bestand, dass sie ihre Nieren behält und nicht dialysepflichtig wird.

Aus Sicht des OLG schon auf Grund der unterlassenen Befunderhebung von einer Beweislastumkehr auszugehen.  In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vertrat das OLG Hamm die Auffassung, dass  die unterlassene Befunderhebung  in Form einer Untersuchung der Nieren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (80 Prozent) zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt hätte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Weil; Gießen

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