Medizinrecht – Arzthaftungsrecht

Der für Arzthaftungsverfahren zuständige 5. Zivilsenat des OLG hat einer  Frau ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zuerkannt nachdem deren Operationswunde mit einem Putzmittel ausgespült wurde. 

Die Klägerin hatte sich zur Behandlung in eine städtische Klinik begeben um dort Abszesse an der linken Brust behandeln zu lassen. Die OP Wunde war sodann mit einem Putzmittel ausgewaschen worden, welches in ähnlichen Flaschen geliefert wird wie das Mittel zur Wundbehandlung. Die Patientin erlitt dadurch Verätzungen, die Wundheilung verzögerte sich erheblich und sie litt für mehrere Stunden unter erheblichen Schmerzen.

Das Oberlandesgericht (OLG) hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die sechsmonatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Nachdem ihr das Landgericht lediglich 5.000 EUR zugesprochen hatte, erhöhte der Senat erhöhte den Betrag um 1.000 EURO.

Auszugehen war schon nach Auffassung des Landgerichts (LG Köln, 25 O 260/08) von einem „groben Behandlungsfehler“. Ein solcher setzt neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf  (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 2007, S.541ff.)

Nach Auffassung des Senats war im vorliegenden Fall „der der Beklagten anzulastende Fehler … besonders grob und unverständlich“ gewesen sei (Urt. v. 27.06.2012, Az. 5 U 38/10). Da bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers sowie der Grad des Verschuldens berücksichtigt werden, wirkte das „besonders grobe und unverständliche“ Verhalten der Ärztin eine Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages.

Rechtsanwalt Björn Weil, Fachanwalt für Medizinrecht, Gießen

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