Medizinrecht – Arzthaftung – Liposuktion (Fettabsaugung)

Dem Patienten stehen für den Fall eines Aufklärungsfehlers durch den Arzt nicht nur Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Er kann auch das gezahlten Honorar zurück fordern.  Im hier zugrunde liegenden Fall (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2012 – 5 U 8/08)  hatte der Arzt nicht zureichend über die Risiken einer Fettabsaugung aufgeklärt. Namentlich hatte er lediglich eine Kurzinformation zur Liposuktion (Fettabsaugung) vorgelegt und nicht auf die Möglichkeit der Dellenbildung, Fettgewebsnekrosen sowie entstellenden Narben hingewiesen. Tatsächlich waren bei der Klägerin aber Dellen verblieben.

Aufklärungspflicht des Arztes

Es verbleibt dabei, dass jeder ärztliche Heileingriff im Grundsatz eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt. Dessen Rechtswidrigkeit entfällt nur durch die Einwilligung des Patienten in den Eingriff. Dieser muss aber wissen, in was er einwilligt damit die Einwilligung wirksam ist. Dazu ist er auf das Wissen des Arztes angewiesen, den konsequenter Weise eine diesbezügliche Aufklärungspflicht trifft.

Dazu die Rechtsprechung:  Der Umfang der Aufklärungspflicht steht in enger Wechselbeziehung zur Dringlichkeit des Eingriffs. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren. Dies gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis dienen. Es gehört zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen. Deshalb stellt die Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (vgl. Urteil des OLG München vom 30.09.1993, Az. 24 U 566/90, […]Kopie Rdnr. 5 m.w.N. = NJW-RR 1994, 20 = VersR 1993, 1529 [OLG München 30.09.1993 – 24 U 566/90]).

Die Konsequenz

Der Dienstverpflichtete kann für seine Arbeit kein Entgelt verlangen, wenn er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat, wenn und soweit seine Leistungen für den Patienten kein Interesse haben, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 52 = VersR 1993, 1486 [OLG Koblenz 07.01.1993 – 5 U 1289/92]). Dabei muss das vertragswidrige Verhalten weder schwerwiegend sein noch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen

Vor diesem Hintergrund sprach das OLG Zweibrücken der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch bezüglich des gezahlten Honorars zu.

© Rechtsanwalt und Fachanwalt Medizinrecht Gießen; Björn Weil

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