Medizinrecht – Zahnarzthaftung

Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Falle seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen hätte. Dies hat das  Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Die  beklagte Patientin  ließ sich einem Kieferchirurgen in Hannover zahnärztlich behandeln. Der Kieferchirurg führte bei der Patientin eine Implantatbehandlung mit Knochenaufbau im Wege der Eigenknochenzüchtung durch. Dabei werden wird der Ober- und Unterknochen durch gezüchtetes Knochenmaterial  aufgebaut . Die für den Kieferchirurgen klagende Abrechnungsgesellschaft hat von der Patientin die Zahlung eines Anteils von ca. 16.000 Euro  verlangt. Insgesamt waren etwa 40.000 € an Behandlungskosten angefallen. Die Beklagte war zuvor   nicht wirksam über andere – kostengünstigere – Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden. Sie wusste auch nicht, dass  bei der gewählten Behandlungsmethode Kosten in Höhe von mehr als 90.000 Euro anfallen, wobei allein für die Eigenknochenzüchtung mit 15.000 €   anfielen. Hätte sie dies aber gewusst, hätte sie der Behandlung nicht zugestimmt. Der Kieferchirurg hatte zwar auf die Möglichkeit der Gewinnung von Knochenmaterial aus den Hüften der Patientin hingewiesen. Dabei hatte er deren Risiken aber übertrieben dargestellt. Namentlich hatte er behauptet, dass es sich um eine schwere und risikobehaftete Operation handele. Dies stellte sich jedoch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen als unzutreffend heraus. Zudem hatte er die Risiken der Eigenknochengewinnung verharmlost. Auf weitere Behandlungsmöglichkeiten – namentlich die Nutzung von Knochenersatzmaterial (Collagen) – hatte er schon nicht hingewiesen.

Sowohl das Landgericht Detmold als auch das OLG Hammn wie auch das Landgericht Detmold wiesen daher die auf Zahlung des Eigenanteils von 16.000 € gerichtete Klage der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft ab.  Der vom Senat angehörte Sachverständige hatte festgestellt, dass neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht kamen.

Zum Urteil: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/26_U_35_13_Urteil_20140812.html

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Weil; Gießen

 

Aufklärungspflichten des Zahnarzt

Medizinrecht Fachanwalt B.Weil: Interview Aufklärungspflichten des Zahnarzt

 

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