Aufklärungsfehler – Risikoaufklärung – Totalresektion
Bereits im Jahre 1894 attestierte das Reichsgericht, dass jeder ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung darstelle. Diese „Körperverletzung“ ist in aller Regel aber nicht strafbar, weil der Patient zuvor in die Behandlung eingewilligt hat. Freilich kann er nur einwilligen, wenn er auch weiß, in was er einwilligt. Die im Laufe der Jahrezehnte immer wieder gefestigte Rechtsprechung die der BGH nahtlos übernommen hat wurde schließlich auch vom Gesetzgeber kodifiziert. Heute heißt es in § 630c Abs.2 S.1 BGB:
„Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“