Das Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft und stellte das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis. Ausweislich des § 1 InfSchG ist es Ziel des Infektionsschutgesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ausweislich des § 4 Infektionsschutzgesetz wird das Robert Koch Institut mit der operativen Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. Das IfSG legt fest, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Darunter fielen bisher Masern, die Pest, Windpocken, Keuchhusten und andere ansteckende Krankheiten, die geeignet sind in weiten Teilen der Bevölkerung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu führen. Aus § 8 IfSG ergibt sich, dass Ärzte und Pflegekräfte, unter Umständen Tierärzte, sowie eine ganze Reihe weiterer Berufsträger im Gesundheitswesen zur Meldung verpflichtet sind. Aus Sicht des Strafverteidigers ist darauf hinzuweisen, dass die Nicht-Meldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und eine Straftat aus dieser Ordnungswidrigkeit wird, wenn sie dazu führt, dass die Krankheit/der Erreger sich weiter verbreitet. „Straftaten nach IfSG & Corona“ weiterlesen