Der Blogbeitrag „Haftung für Impfschäden“ befasst sich aus aktuellem Anlass umfassend mit den Ansprüchen von Impfgeschädigten. Zunächst ist eine Leitentscheidung des EuGH aus dem Jahr 2017 zur Herstellerhaftung vorangestellt. Sie befasst sich streng genommen nur mit der Beweislast des Geschädigten. Diese ist allerdings in der Regel „Dreh – und Angelpunkt“ Verfahren gegen die Hersteller von Arzneimitteln. In der Regel sind die Anwendung des betreffenden Arzneimittels, die Herstellereigenschaft sowie der Schaden als solcher unstreitig. Nichts anderes gilt im Rahmen des § 60 Infektionsschutzgesetz für die Frage, ob eine „Empfehlung“ vorliegt.
Abzuwarten bleibt, wie die Gerichte das Hin und Her bezüglich der Impfstoffe von „Johnson & Johnson“ sowie „Astrazeneka“ beurteilen.
Ausgewertet von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar Björn Weil

Haftung für Impfschäden

Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 66/17 Luxemburg, den 21. Juni 2017 Urteil in der Rechtssache C-621/15 N.W. u.a. / Sanofi Pasteur MSD u.a.
Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und einer Krankheit können bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien bewiesen werden.
Die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, fehlende Vorerkrankungen bei der geimpften Person selbst und in ihrer Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle des Auftretens der Krankheit nach solchen Verabreichungen können gegebenenfalls hinreichende Indizien für die Erbringung dieses Beweises darstellen.
Zwischen Ende 1998 und Mitte 1999 erhielt Herr J.W. drei Impfungen gegen Hepatitis B mit einem von Sanofi Pasteur hergestellten Impfstoff. Von August 1999 an traten bei Herrn W. verschiedene Beschwerden auf, die im November 2000 zur Diagnose einer Multiplen Sklerose führten. Im Jahr 2011 starb Herr W. infolge der Multiplen Sklerose.
Bereits 2006 hatten Herr W. und seine Familie Klage gegen Sanofi Pasteur auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihm durch den Impfstoff entstanden sei. Die mit der Rechtssache befasste Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) stellte u. a. fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf den ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung gegen Hepatitis B und dem Auftreten der Multiplen Sklerose gestützt werden könne. Sie entschied, dass ein solcher ursächlicher Zusammenhang nicht bewiesen worden sei, und wies die Klage ab.
Die mit einer Kassationsbeschwerde gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris befasste Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) möchte vom Gerichtshof wissen, ob sich das Gericht trotz des Fehlens eines wissenschaftlichen Konsenses und unter Berücksichtigung dessen, dass es nach der Richtlinie der Union über die Haftung für fehlerhafte Produkte Sache des Geschädigten sei, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, auf ernsthafte, klare und übereinstimmende Indizien stützen könne, um den Fehler eines Impfstoffs und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff und der Krankheit festzustellen.
Im vorliegenden Fall wird insbesondere auf den ausgezeichneten früheren Gesundheitszustand von Herrn W., auf fehlende Vorerkrankungen in seiner Familie sowie auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit Bezug genommen. In seinem heutigen Urteil sieht der Gerichtshof eine Beweisregel als mit der Richtlinie vereinbar an, wonach das Gericht bei Nichtvorliegen sicherer und unwiderlegbarer Beweise auf der Grundlage eines Bündels ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien auf einen Fehler des Impfstoffs und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und einer Krankheit schließen kann, wenn ihm dieses Indizienbündel gestattet, mit einem hinreichend hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schlussfolgerung der Wirklichkeit entspricht.
Eine solche Regel ist nämlich nicht geeignet, zu einer Umkehrung der bei dem Geschädigten liegenden Beweislast zu führen, da der Geschädigte die verschiedenen Indizien zu beweisen hat, die es zusammengenommen dem Gericht ermöglichen, sich vom Vorliegen eines Fehlers im Sinne der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) des Impfstoffs und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem erlittenen Schaden zu überzeugen.
Der Ausschluss aller anderen Arten der Beweisführung außer dem auf medizinischer Forschung beruhenden sicheren Beweis hätte darüber hinaus die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers übermäßig schwierig oder, wenn aufgrund der medizinischen Forschung ein ursächlicher Zusammenhang weder bewiesen noch widerlegt werden kann, gar unmöglich zu machen. Die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sowie deren Ziele (nämlich der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher und die Gewährleistung einer gerechten Verteilung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller) könnten nicht mehr effektiv erreicht werden.
Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, dass die vorgelegten Indizien tatsächlich hinreichend ernsthaft, klar und übereinstimmend sind, um den Schluss zuzulassen, dass das Vorliegen eines Fehlers des Produkts unter Berücksichtigung auch der vom Hersteller zu seiner Verteidigung vorgebrachten Beweismittel und Argumente als die plausibelste Erklärung für den Eintritt des Schadens erscheint.
Zudem muss das nationale Gericht seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, bis zu dem Zeitpunkt bewahren, in dem es sich in der Lage sieht, zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, das Fehlen einschlägiger Vorerkrankungen des Betroffenen und seiner Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle, in denen diese Krankheit nach solchen Impfungen aufgetreten ist, a priori Indizien darzustellen scheinen, die zusammengenommen das nationale Gericht dazu veranlassen könnten, davon auszugehen, dass der Geschädigte seiner Beweislast Genüge getan hat. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Indizien das Gericht zur Annahme bewegen, dass zum einen die Verabreichung des Impfstoffs die plausibelste Erklärung für das Auftreten der Krankheit darstellt und zum anderen der Impfstoff nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf.
Darüber hinaus führt der Gerichtshof aus, dass weder der nationale Gesetzgeber noch die nationalen Gerichte eine Art der Beweisführung durch Vermutungen einführen können, die es gestattete, das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs automatisch zu begründen, wenn bestimmte konkrete, im Voraus festgelegte Indizien vorliegen: eine solche Art der Beweisführung hätte nämlich zur Folge, dass die von der Richtlinie vorgesehene Beweislastregel beeinträchtigt würde.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

 

Auswirkung auf Verfahren wegen Impfschäden:

Das Urteil des EuGH wirkt sich in begrenztem Ausmaß auch auf hiesige Verfahren wegen Impfschäden aus. Maßgebende Grundlage der Haftung für die Herstellerhaftung von Arzneimitteln ist zwar nicht die Europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG (Art.4), die Gegenstand des Urteils ist. Vielmehr richtet sich die Haftung für Arzneimittel, wozu auch Impfstoffe zählen, sich nach dem Arzneimittelgesetz, (§§84,84a AMG) und dem Infektionsschutzgesetz, §§ 60 f. IfSG. Diese Vorschriften sind aber gerade im Lichte der Richtlinie auszulegen. Dies stellt den wesentlichen Gegensatz von Richtlinien und Verordnungen dar. Verordnungen der EU gelten unmittelbar, während europäische Richtlinien der nationalstaatlichen Umsetzung bedürfen.

Haftung für Impfschäden

Die Herstellerhaftung: §§84f. AMG

Im Arzneimittelbereich hat der Gesetzgeber für übermäßige Neben- und Wechselwirkungen von Arzneimitteln eine Gefährdungshaftung eingeführt. Für nicht zureichende Hinweise des Herstellers eine Verschuldenshaftung. Unter „Gefährdungshaftung“ versteht man eine Haftung, die ohne Verschulden einsetzt. Die 84ff. AMG gehen den Bestimmungen des Produkthaftungsrechts vor, so dass eine Haftung aufgrund des Produkthaftungsrechts ausgeschlossen bleibt. Anwendbar bleiben aber die §§ 823ff. BGB. Gestärkt werden die Rechte des Verbrauchers durch den Informationsanspruch aus § 84a AMG. Bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente hat der Pharmazeutische Unternehmer dem Verbraucher Auskünfte über bekannte Nebenwirkungen, etc. zu erteilen.
Der Umfang der Haftung wird durch die §§ 85ff. AMG festgelegt. Dort sind auch Fragen zu einem etwaigen Mitverschulden oder Hinterbliebenenrente geregelt. Ebenso wird eine Haftungshöchstgrenze bestimmt. Neben dem hier diskutierten Haftungsgrund „Fehlerhafte Entwicklung und Herstellung“ haftet der pharmazeutische Unternehmer auch noch für sogenannte „Instruktionsfehler“, also „Fehlerhafte Gebrauchsinformationen“.
Hier zunächst der Wortlaut des § 84 AMG:
§ 84 Gefährdungshaftung
(1) 1Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn
1. das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder
2. der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
(2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Vermutung gilt nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Ein anderer Umstand liegt nicht in der Anwendung weiterer Arzneimittel, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet sind, den Schaden zu verursachen, es sei denn, dass wegen der Anwendung dieser Arzneimittel Ansprüche nach dieser Vorschrift aus anderen Gründen als der fehlenden Ursächlichkeit für den Schaden nicht gegeben sind.
(3) Die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben.
Bei der Gefährdungshaftung des § 84 AMG ist die Kausalität wenigstens anscheinsweise zu beweisen. Es reicht schon die Vermutung, dass der Schaden durch das Arzneimittel verursacht worden ist. Ob diese Vermutung greift, richtet sich nach den in § 84 Abs.2 Satz 2 AMG beispielhaft genannten Indizien. Dort greift auch die oben zitierte Rechtsprechung des EUGH.
Nach (zutreffender) Auffassung des EuGH handelt es sich bei seiner Entscheidung nicht um eine Beweislastumkehr, sondern um eine Beweiserleichterung. Die Darlegungslast verbleibt beim Geschädigten für die einschlägigen Indizien. Die nationalen Gerichte warnt der EuGH davor, die Beweisregelung in einer zu wenig strengen Weise anzuwenden. Nicht stichhaltige oder unzureichende Beweise dürften nicht genügen, um zu einer Haftung des Herstellers zu führen. Teilweise wird hierzu sogar vertreten, dass das Urteil des EuGH für die Rechtsanwendung nach dem Arzneimittelhaftungsrecht, ohnehin keine nennenswerten praktischen Auswirkungen habe und der EuGH den Kausalitätsnachweis nicht erleichtert habe (vgl. Bomsdorf/Seehawer; Grenzen von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, Neue juristische Wochenschrift 2017, 2743 – 2744; ebenso Czettritz/Thewes, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 – Zur Beweislast bei Fragen zur Haftung für einen fehlerhaften Impfstoff, PharmR 2017, 392 – 394; im Kern auch: Kuchheuser; Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH vom 21.06.2017, C-621/15 – Zur Grenze von Beweiserleichterungen in der Produkthaftung, NVwZ 2017, 1524 – 1525).
Der Ersatz des strengen naturwissenschaftlichen Beweises im Sinne einer nachgewiesenen Kausalität zwischen Impfung und Gesundheitsschaden wird ja nicht durch eine bloße Behauptung oder Spekulation ersetzt. Vielmehr ist eine Reihe klarer Indizien erforderlich, für die der Geschädigte die Beweislast trägt. Wie dem oben zitierten Wortlaut des § 84 Abs.2 S.2 AMG zu entnehmen ist, sind an diese Indizien erhebliche Anforderungen zu stellen, so dass tatsächlich die Auswirkungen des Urteils begrenzt bleiben.

 

§ 60 IfSG – Entschädigungsansprüche gegen den Staat

Eine weitere – verschuldensunabhängige – Anspruchsgrundlage für Impfgeschädigte enthält § 60 IfSG. Hier sei zunächst wieder der Wortlaut vorangestellt:

Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
• 1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
• 2. auf Grund des IfSG angeordnet wurde,
• 3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
• 4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG).

Als gesundheitliche Folge einer Schutzimpfung wurden in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem anerkannt:
• Hirnschaden mit Störungen des Bewegungsvermögens und der geistigen Entwicklung sowie Anfallsleiden als Folge einer Poliomyelitisschutzimpfung (LSG Brandenburg, 16.03.2016, Az. L 13 VJ 59/14 WA),
• Anfallsleiden mit Entwicklungsretardierung (Dravet-Syndrom) als Folge einer6-fach-Impfung gegen Tetanus, Diphterie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio (LSG Bayern, 15.12.2015, Az. L 15 VJ 4/12),
• West-Syndrom (BNS-Anfallleiden) als Folge einer Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B, Polyomyelitis (SG München, 03.12.2015, Az. S 9 VJ 2/06),
• Lähmung der Beine als Folge einer Impfung gegen Pocken (SG Duisburg, 08.07.2015, Az. S 51 VJ 41/11),
• Postvakzinale Enzephalopathie oder Enzephalitis bzw. eine entsprechende entzündliche ZNS-Reaktion als Folge von Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Haemophilusinfluenza b (Hb), Hepatitis B und Poliomyelitis sowie gegen Masern, Mumps und Röteln (LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2013, Az. L 10 VJ 1/09),
• akuter Autoimmunhepatitisschub und als mittelbare Schädigungsfolge ein diabetes mellitus einer Hepatitis A- und B-Impfung (SG Kassel, 24.09.2012, Az. S 6 VJ 24/06),
• zerebrale Anfallsleiden als Folge von Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Haemophilus influenzae b und gegen Kinderlähmung (LSG Saarland, 27.05.2008, Az. L 5 VJ 10/04),
• Epilepsie als Folge einer Pertussis-Impfung (LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2006, Az. L 13 VJ 46/03),
• Epilepsie als Folge einer Impfung gegen Poliomyelitis (LSG Baden-Württemberg, 21.06.2006, Az. L 8 VJ 847/04),
• Encephalitis als Folge einer Impfung gegen Influenza (LSG Saarland, 13.12.2005, Az. L 5 VJ 1/02; 30.03.2004, Az. L 5 VJ 8/03),
• epileptisches Anfallsleiden mit erheblicher geistiger sowie motorischer Behinderung als Folge einer Poliomyelitisschutzimpfung (LSG Thüringen, 20.03.2003, Az. L 5 VJ 624/01).
Rechtsprechung zu anerkannten Schäden von Corona Schutzimpfungen sind gegenwärtig noch nicht ersichtlich.
Unter Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen, zu verstehen. Unter andere Maßnahme der Prophylaxe ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten zu verstehen.

Eine Impfempfehlung (Nr. 1) kann sich nicht nur auf die Krankheit selbst beziehen, sondern auch auf die Art und Weise der Impfung, also etwa den Impfstoff oder die Darreichungsform. Insoweit ist durchaus relevant, welche Art von Corona Impfstoff empfohlen wird. Der öffentlichen Empfehlung der Impfung ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auch der Schein einer solchen Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen gleichzusetzen. Liegen die Voraussetzungen einer “Rechtsscheinhaftung” vor, ist die Impfung rechtlich entsprechend § 60 Abs. 1 IfSG so zu behandeln, als ob sie öffentlich empfohlen worden wäre. Der fahrlässig verursachte Anschein einer Empfehlung kann also einen Entschädigungsanspruch auslösen. Wie sich das gegenwärtige „Hickhack“ um den Impfstoff von Astrazeneka auf Haftungsfragen auswirkt bleibt abzuwarten. Die vollständige Kehrtwende (zunächst: nur unter 60; gegenwärtig: nur über 60 Jahre) bleibt abzuwarten.

Der Begriff des Impfschadens meint die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (“Impfkomplikation”) durch die Schutzimpfung. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Der eingetretene Schaden muss mit “Wahrscheinlichkeit” auf die stattgefundene Schutzimpfung bzw. Prophylaxemaßnahme zurückzuführen sein. Damit aber wären wir wieder bei der Frage des Kausalitätsnachweises. Tatsächlich finden sich auch in § 60 Infektionsschutzgesetz Beweiserleichterungen, namentlich reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus um den Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden anzunehmen.
Ob die oben bezeichneten Beweiserleichterungen aus dem Urteil des EuGH im sozialen Entschädigungsrecht Wirkung entfalten wird abzuwarten sein. Bisher sprachen sich die Sozialgerichte dagegen aus. Es handele sich um eine Beweiserleichterung, die das Gesetz nicht vorsieht. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27.8.1998 – B 9 VJ 2/97 R) hat hierzu bereits früher entschieden, dass die objektive Beweislast bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges beim Geimpften liegt, und zwar auch bei unaufgeklärtem Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und dauerndem Gesundheitsschaden; die gesetzlichen Beweiserleichterungen (Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs) seien ausreichend. Ob sich allerdings nicht etwas anderes aus der gegenwärtigen Zwangsimpfungskampagne ergeben muss, steht noch offen. Allerdings dürfte die Frage kaum von entscheidender Bedeutung sein. Auch im Recht der sozialen Entschädigung greifen bereits Beweiserleichterungen, die sich nicht wesentlich von den die der EuGH hinsichtlich der Impfschäden für Herstellerhaftung entwickelt hat.

Entschädigungsleistungen bei Haftung für Impfschäden

Liegt ein Impfschaden vor, kommen als soziale Entschädigungsleistungen in Betracht:
• Heilbehandlung und Krankenbehandlung,
• Beschädigtenrente (Grundrente) ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30,
• Ausgleichsrente,
• Berufsschadensausgleich,
• Pflegezulage,
• Bestattungsgeld und Sterbegeld,
• Hinterbliebenenrente.

 

Die Ansprüche als solche sowie deren Ausgestaltung finden ausweislich des Wortlauts des § 60 Infektionsschutzgesetz ihre Grundlage im BVG (Bundesversorgungsgesetz). Das Gesetz wurde ursprünglich erlassen um eine Versorgung von kriegsgeschädigten Soldaten zu gewährleisten findet heute aber in zahlreichen Rechtsgebieten der sozialen Entschädigung Anwendung.
Rechtsschutz
Wird ein Antrag auf Impfschadensentschädigung kann gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben werden.
Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann der Entschädigungsanspruch durch Klage vor dem Sozialgericht durchgesetzt werden.

„Haftung für Impfschäden“ Ausgewertet von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar Björn Weil

 

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