Medizinrecht – Krankenhausrecht

Krankenhausvertrag & Wahlleistung

Patienten eines Krankenhauses schließen in der Regel einen sog. „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“ mit dem Träger der Klinik. Bei Privatpatienten tritt regelmäßig noch der Arzt Zusatzvertrag hinzu. Es handelt sich dabei um einen Vertragstyp „sui generis“ der Elemente verschiedener anderer Vertragstypen beinhaltet. Das Krankenhausbett wird im Wege der Miete belegt, die Behandlung durch den Arzt oder die Anreichung des Essens an das Bett durch Schwestern ist als Dienstleistung zu qualifizieren.  Der Umfang der notwendigen Krankenhausbehandlung ist in § 2 Abs.2 KHEntgG sowie für gesetzliche Versicherte in § 39 Abs.1 SGB V definiert. Der Krankenhausträger wird durch den Vertrag verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig, ausreichend und zweckmäßig sind.

Die Wahlleistungsvereinbarung

Über die „notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen“ Leistungen hinaus können durch eine – schriftformbedürftige (§ 17 Abs.2 S.1 KHentG, § 126 Abs.2 S.1 BGB)  – Wahlleistungsvereinbarung weitere Zusatzleistungen vereinbart werden.  Diese können sich etwas auf die Person des Behandlers („Wahlarzt“), auf den Komfort („Ein Bett Zimmer“) oder auf die Anwendung einer bestimmten Methode oder eines Produkts beziehen.  Dabei kommen als Vertragspartner des Patienten entweder der Krankenhausträger oder der Hauptbehandler in Betracht. Untersuchungen und Behandlungen die bereits Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistung sind können nicht Gegenstand einer Wahlleistungsvereinbarung sein.

Die Wahlleistungsvereinbarung ist Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. Von den zahlreichen Streitpunkten (Liquidationsrecht des Krankenhausträgers? Kennzeichnungspflicht für genannte Ärzte, die kein Liquidationsrecht haben?) sollen hier nicht weiter thematisiert werden.  Stattdessen widmen wir uns einigen praxisrelevanten und durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschiedenen Punkten.

Anzahl und Qualifikation der Wahlärzte, Facharztstandard & Chefarztstandard

Eine unmittelbare gesetzliche Regelung die eine Begrenzung genannter Wahlärzte in der Wahlleistungsvereinbarung erforderlich macht existiert nicht. Nach Auffassung der Rechtsprechung ergeben sich aber aus Sinn und Zweck einer Wahlleistungsvereinbarung recht enge Grenzen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es Sinn und Zweck einer solchen Vom Privatpatienten abgeschlossenen Vereinbarung, die Expertise hochqualifizierter Spezialisten hinzu zu kaufen. Der Facharztstandard sei ja ohnehin geschuldet, so dass der Vertrag über ergänzende Leistungen nur dann Sinn mache, wenn die Wahlärzte über eine herausgehobene medizinische Qualifikation verfügten. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des LG Heidelberg zu verstehen, dass jedenfalls eine Klausel in der Wahlleistungsvereinbarung, die dem Krankenhaus die Möglichkeit einräumt, einen Wahlarzt frei zuzuweisen (die Liste benannte sechs Wahlärzte) unwirksam, da es gerade Zweck der Wahlleistungsvereinbarung sei, die Leistung von einem bestimmten Arzt vornehmen zu lassen. Aus dem Abschluss einer derartigen Vereinbarung ergibt sich im Übrigen, dass nicht mehr der „bloße“ „Facharztstandrad“, sondern der „Chefarztstandard“ geschuldet ist.

Ständige Vertreter

Aus §§ 4 Abs.2 S.5, Abs. 5 GOÄ ergibt sich, dass der ständige ärztliche Vertreter des Wahlarztes bereits vor Abschluss der Vereinbarung benannt werden muss. Anderweitig wird die Vertreterregelung nicht Bestandteil des Vertrages. Aus der selben Norm ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH vom 20.12.2007 (BGH III ZR 144/07: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42561&pos=0&anz=1) , dass nur ein ständiger Vertreter benannt werden dürfe, da die Norm im Singular und nicht im Plural verfasst sei.  In der selben Entscheidung hat der BGH auch seine Rechtsprechung bestätigt, nach der deine Wahlleistungsvereinbarung unwirksam ist, wenn bereits bei Abschluss der Vereinbarung sicher feststeht, dass der Wahlarzt zum Zeitpunkt der OP nicht anwesend ist.

Unterrichtung des Patienten bei Verhinderung des Wahlarztes

Konsequenter Weise hat das OLG Braunschweig 2013 entschieden, dass bei nicht erfolgter Unterrichtung des Patienten über die vom Krankenhaus zu beweisende – unvorhergesehene Abwesenheit des Wahlarztes und vom Vertreter durchgeführten Behandlung die Operation rechtswidrig ist, da insoweit keine wirksame Einwilligung vorgelegen habe. Die Rechtswidrigkeit des dennoch durchgeführte Eingriffs führt demnach zu einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Braunschweig, Urt.v.25.09.2013 – 1 U 24/12 v).

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen; Björn Weil

Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurter Straße 219, 35398 Gießen, Telefon: 0641 / 97 24 88 11, E-Mail: info@weil-rechtsanwalt.de