Das Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft und stellte das System der meldepflichtigen Krankheiten in Deutschland auf eine neue Basis. Ausweislich des § 1 InfSchG ist es Ziel des Infektionsschutgesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ausweislich des § 4 Infektionsschutzgesetz wird das Robert Koch Institut mit der operativen Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt. Das IfSG legt fest, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Darunter fielen bisher Masern, die Pest, Windpocken, Keuchhusten und andere ansteckende Krankheiten,  die geeignet sind in weiten Teilen der Bevölkerung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu führen.  Aus § 8 IfSG ergibt sich, dass Ärzte und Pflegekräfte, unter Umständen Tierärzte, sowie eine ganze Reihe weiterer Berufsträger im Gesundheitswesen zur Meldung verpflichtet sind.  Aus Sicht des Strafverteidigers ist darauf hinzuweisen, dass die Nicht-Meldung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und eine Straftat aus dieser Ordnungswidrigkeit wird, wenn sie dazu führt, dass die Krankheit/der Erreger sich weiter verbreitet.

 

Am 01.02.2020 trat die CoronaVmeldeVO in Kraft. Nunmehr gehört auch „Covid 19“ zu den meldepflichtigen Erregern. Zu beachten ist aber § 1 Abs.2 der CoronaVmeldeVO. Danach soll eine Meldung nur erfolgen, wenn der Verdacht hinreichend belegt ist. Konkret lautet er:

„Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.“

Die Regelung dürfte damit zusammenhängen, dass „Covid-19“ teilweise sehr unspezifische Krankheitssymptome zeigt. So ist bekannt, dass einige Patienten lediglich ein Kratzen im Hals hatten, später positiv auf das Virus getestet wurden. Sie bietet jedenfalls einen guten Ansatz für einen Strafverteidiger, seinem Mandanten aus der Klemme zu helfen.

Björn Weil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Gießen

 

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