Medizinrecht – Wettbewerbsrecht

Eizellspenden sind nach dem EmbyoSchG in Deutschland im Gegensatz zur Samenspende verboten. Ausländische Mediziner dürfen jedoch für den in ihrer Heimat erlaubten Eingriff Werbung machen.

Der beklagte tscheschische Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde hatte in einer Informationsveranstaltung in Hamburg 2008 darauf hingewiesen, dass Eizellspenden in Tscheschien nicht verboten seien und deutsche Ärzte bei der vorbereitenden Hormonbehandlung helfen könnten.

Nach Ansicht des Klägers, einem in Deutschland niedergelassenen Reproduktionsmediziner, schuf der Beklagte dadurch die Gefahr, dass deutsche Ärzte wissentlich gegen das in § 1 Abs.1 Nr.1,2 EmbyoSchG verankerte Verbot verstoßen.

Das Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen, das Kammergericht hatte ihr stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr  (Urt. v. 08.10.2015, Az. I ZR 225/13 ) entschieden, dass das Gesetz allein dem Schutz der Kinder diene und daher auf Revision des beklagten Arztes die erstinstanzliche Klageabweisung wieder hergestellt.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Björn Weil, Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen

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