Medizinrecht – Arzthaftung

Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms (Muskelkompressionssyndrom) , muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt der Nachbehandler die weitere Abklärung der Symptome,  liegt  ein grober Behandlungsfehler vor. Im vorliegenden Fall wurde dem Patienten 50.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, da er infolge des unbehandelten Kompartmentsyndoms  seinen rechten Unterarm verlor.

Unter einem  Kompartmentsyndrom oder Muskelkompressionssyndrom versteht man in der Medizin einen Zustand, bei dem  ein erhöhter Gewebedruck zur Verminderung der Gewebedurchblutung führt, woraus neuromuskuläre Störungen oder Gewebe- und Organschädigungen resultieren.  Es tritt am häufigsten am Unterarm oder am Unterschenkel auf und verursacht Schäden an Blutgefäßen, Muskeln und Nerven.  Weiterführend Infos unter: Kompartmentsyndrom.

Der behandelnde Hausarzt bei erneuter Vorstellung des Patienten  trotz atypischer Schmerzen, Schwellungen und Bewegungseinschränkungen eine Woche nach Anlegung der Gipsschiene keine weitere Abklärung der Symptome vornehmen lassen sondern lediglich die Schiene erneuern lassen und Schmerzmittel verordnet.  Erst als der Patient weitere drei Tage erneut vorstellig wurde und massive Schwellungen am betroffenen Unterarm aufwies, wurde er an einen Chirurgen weiter überwiesen. Es erfolgte eine sofortige Weiterüberweisung an ein Krankenhaus. Dies konnte jedoch den Verlust des Unterarmes nicht mehr verhindern, obwohl dort das Komartmentsyndrom sofort diagnostiziert und behandelt wurde..

Nach Auffassung des OLG Hamm hätte der  behandelnde Hausarzt  im Rahmen der ersten Nachsorgeuntersuchung die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms abklären lassen müssen und ihn gegebenenfalls umgehend in chirurgische Behandlung überweisen müssen. Das Unterlassen einer derartigen Befundung sei angesichts der dargestellten Beschwerdesymptomatik als grob behandlungsfehlerhaft zu werten. Damit greift eine Beweislastumkehr dahingehend, dass der Verlust des Unterarms Folge des Behandlungsfehlers ist. Ein Absehen von der Beweislastumkehr – die den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Folge erfasst – kommt lediglich dann in Betracht, wenn der haftungsbegründente Ursachenzsusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist   BGH Urt. v. 16.11.2004 VI ZR 328/036).  Davon war das OLG Hamm jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen, so dass dem Kläger die Beweislastumkehr zugute kam.

Zum Urteil:  OLG Hamm 13.06.2017 – 26 U 59/16

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Weil; Gießen

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