Medizinrecht – Arzthaftung

Oberlandesgericht Köln, 5 U 126/18

Oberlandesgericht Köln vom 13.05.2020

Aktenzeichen:5 U 126/18

Das OLG Köln hatte hier eine etwas ungewöhnliche Fallgestaltung zu entscheiden. Die Behandlung erfolgte vorliegend in der Privatwohnung einer nicht approbierten Person, der von einem (zugelassenen) Arzt als dessen Stellvertreter benannt wurde. Kurz gefasst stellt das OLG Köln dazu folgendes fest:

Wer eine Heilbehandlung oder invasive kosmetische Behandlung durchführt, ohne die ärztliche Approbation zu besitzen, handelt stets grob fehlerhaft. Der Patient muss in diesem Fall nicht beweisen, dass eine fehlerhafte Behandlung vorliegt. Einer sachverständigen Klärung dieser Frage bedarf es nicht.

Gleichermaßen haftet ein Arzt, der eine solche Behandlung erkennt, aber nicht verhindert, wenn er zuvor den Anschein erschaffen hat, die bei ihm beschäftigte Person sei Arzt. Ergeben sich hierdurch begründete Gefahren für Dritte, ist der Arzt verpflichtet, Patienten zu warnen und eine Behandlung durch den Beschäftigten zu verhindern.

Bei einer deliktischen Schädigung durch einen nicht approbierten Behandler beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Patient Kenntnis von der fehlenden Approbation erlangt.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar, Björn Weil

Aus dem Urteil:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. August 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 399/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Körperverletzungshandlungen durch den Beklagten zu 1) an ihren Knien im Jahre 2010 in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren AG Köln 75 IN 443/16 als Insolvenzforderung ein Schmerzensgeldanspruch von 15.000 € zusteht.

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren AG Köln 75 IN 443/16 als Insolvenzforderung ein Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden von 5.000 € zusteht.

Die Beklagten zu 1) und 3) haften zusammen mit der Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens AG Köln 75 IN 443/16 als Gesamtschuldner.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G  r  ü n  d  e

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Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar, Björn Weil

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