Medizinrecht / Kranken – & Pflegeversicherungsrecht

Der Gemeinsame Bundesausschuss  hat näher bestimmt, in welchen Fällen behinderte Menschen in Pflegeheimen oder Werkstätten (Einrichtungen nach § 43 SGB XI) künftig Anspruch auf Behandlungspflege haben. Für diese Personengruppe ist Behandlungspflege dann verordnungsfähig, wenn – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt – eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erforderlich ist (§ 37 Absatz 2 Satz 8 SGB V). Hierzu gehören etwa die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes oder die spezielle Krankenbeobachtung, wenn aufgrund der Erkrankung eine sofortige behandlungspflegerische Interventionsbereitschaft zu unvorhersehbaren Zeiten bei lebensbedrohlichen Situationen erforderlich ist.

Die medizinische Behandlungspflege grenzt sich  von den „einfachsten und weitergehenden Maßnahmen der Behandlungspflege“ –  wie etwa die regelmäßigen Medikamentengaben oder Blutzuckermessungen – ab. Diese müssen die  Einrichtungen regelmäßig mit ihrem eigenen Pflegepersonal selbst leisten. Für Versicherte, bei denen der Bedarf an medizinischer Behandlungspflege keine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert, ist eine Erbringung von Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur zulässig, wenn die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne von § 43a SGB XI gehört. Dies muss die Krankenkasse im Genehmigungsverfahren prüfen.

Mit seinem Beschluss vom 20. September 2018 folgt der G-BA der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und konkretisiert seine Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vor und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Beschluss vom 20. September 2018: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – Verordnung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen:

Die vollständige Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie hier:

https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1703/HKP-RL_2018-09-20_iK-2018-12-01.pdf

Kurze Erläuterung:

Der Ge­mein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G-BA) ist das obers­te Be­schluss­gre­mi­um der ge­mein­sa­men Selbst­ver­wal­tung der Ärzte, Zahn­ärz­te, Psy­cho­the­ra­peu­ten, Kran­ken­häu­ser und Kran­ken­kas­sen in Deutsch­land. Er be­stimmt in Form von Richt­li­ni­en den Leis­tungs­ka­ta­log der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) für gesetzlich Krankenver­si­cher­te und legt damit fest, wel­che Leis­tun­gen der me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gung von der GKV er­stat­tet wer­den. Dar­über hin­aus be­schlie­ßt der G-BA Maß­nah­men der Qua­li­täts­si­che­rung für den am­bu­lan­ten und sta­tio­nä­ren Be­reich des Ge­sund­heits­we­sens.

Zur Website des Gemeinsamen Bundesausschuss:

https://www.g-ba.de
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für medizinrecht in Gießen; Björn Weil

Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurter Straße 219, 35398 Gießen, Telefon: 0641 / 97 24 88 11, E-Mail: info@weil-rechtsanwalt.de