Medizinrecht – Zahnarzthaftung

Besteht beim Einsatz von Zahnimplantaten die  Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Schädigung der Nerven, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge zu informieren . Der bloße Hinweis „Nervschädigung“ in einem schriftlichen Formular genügt nicht dem Erfordernis der „hinreichenden Aufklärung“. 

Der Zahnarzt hatte der  Patientin zwei Implantate eingesetzt. Infolge des Eingriffs leidet diese unter einer dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen. Insbesondere beim Kauen leidet die Frau.  In der Klage wurde dem  Arzt vorgeworfen, die Patientin nicht hinreichend über die Behandlungsrisiken und -alternativen aufgeklärt zu haben. Erstinstanzlich hatte das Landgericht  ihr ein Schmerzensgeld  von 7.000 Euro zugesprochen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Arztes hatte  vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz   keinen Erfolg. Die Richter bestätigten, der Arzt habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, die Patientin über alle Risiken umfassend und sachgemäß aufgeklärt zu haben.

Durch das schriftliche Formular sei keine hinreichende Aufklärung der Klägerin erfolgt. Zwar stand in dem Bogen, die Behandlung berge das Risiko der „Nervschädigung“. Daraus – so das OLG  – erschließe sich dem Patienten aber nicht, dass eine Nervschädigung zu einem dauerhaft verbleibenden Schaden mit nicht mehr zu beseitigenden Sensibilitätsstörungen führen könne. Auch wenn ein solcher Dauerschaden ein seltenes Risiko sei, müsse der Arzt umfassend über die Folgen aufklären, weil die Komplikation die weitere Lebensführung des Patienten besonders nachhaltig und tiefgreifend beeinträchtigen könne.

Wegen der unzureichenden Aufklärung habe die Klägerin – die bei ordnungsgemäßer Information eine andere  Behandlung gewählt hätte – in den Eingriff nicht wirksam eingewilligt, was zur Haftung des Beklagten für die schädlichen Folgen der Behandlung führe (OLG Koblenz Beschl. v. 22.08.2012, Az. 5 U 496/12; Link zur vollständigen Entscheidung http://OLG Koblenz Beschl. v. 22.08.2012, Az. 5 U 496/12).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Weil; Gießen

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