Oberlandesgericht Köln, 5 U 24/18
Datum: 05.12.2018
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen: 5 U 24/18
Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11 O 314/14

Arzthaftung; Schmerzensgeldbemessung bei schwerstgeschädigtem Kind

Leitsätze: Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens (der dazu führt, dass das Kind weder jemals selbständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbständig fortbewegen kann und dass eine maximale geistige Beeinträchtigung gegeben ist) jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze – die der Senat bei einem rein als Kapital geforderten Schmerzensgeld bei derzeit 500.000.- € ansetzt – per se gerechtfertigt. Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere „Ausdifferenzierung“ (hier dahin, dass bei vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa noch eine Tetraspastik oder eine Epilepsie hinzuträten) und eine damit begründete Reduzierung des Schmerzensgeldes um 50.000.- € sind nicht gerechtfertigt.

 

Anmerkung zum Urteil: 

Schadenersatz übersteigt in der Regel Schmerzensgeld

Die Schmerzensgelder (immaterieller Schadenersatz) stellen gegenüber dem  materiellen Schadenersatz bei Geburtsschäden den in der Regel größeren Posten dar.  Zum materiellen Schadensersatz bei schwer Geschädigten Patienten gehören häusliche Pflegeleistungen von Angehörigen, häusliche oder stationäre Krankenpflege, Ersatz von Hilfsmitteln, Umbau der Wohnung/des Kfz, Kosten für Haushaltshilfe sowie Mehrbedarf für Nahrung, Kleidung, Heizung und Wasser). Unter Umständen auch noch entgangene Lohn und Rentenbezüge. Hinzu kommen Ansprüche des Geschädigten auf den Ersatz von Heilbehandlungs- und Medikamentenkosten die nicht von der Krankenkasse zu zahlen sind.  Auch Besuchskosten und gegebenenfalls  Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

Die Berechnung kann im Einzelnen sehr komplex werden. 

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar, Björn Weil

Das Urteil im Volltext:

Ist einem Kind infolge eines geburtsbedingten und den Behandlern anzulastenden hypoxischen Hirnschadens (der dazu führt, dass das Kind weder jemals selbständig essen und trinken noch sprechen noch sich selbständig fortbewegen kann und dass eine maximale geistige Beeinträchtigung gegeben ist) jegliche Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen, so ist ein Schmerzensgeld an der Obergrenze – die der Senat bei einem rein als Kapital geforderten Schmerzensgeld bei derzeit 500.000.- € ansetzt – per se gerechtfertigt. Eine im Rahmen einer derartigen Schwerstschädigung vorgenommene weitere „Ausdifferenzierung“ (hier dahin, dass bei vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa noch eine Tetraspastik oder eine Epilepsie hinzuträten) und eine damit begründete Reduzierung des Schmerzensgeldes um 50.000.- € sind nicht gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 314/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 500.000 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 11.367,48 Euro, jeweils nebst Zinsen i. H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2013, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle vergangenen und zukünftigen materiellen und sämtliche zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Verzögerung seiner Geburt am 26.05.2013 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 44 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 88 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 4) trägt der Kläger.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagten zu 1) und 3) zu einem Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs einer fehlerhaften Geburtsleitung auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige unvorhersehbare immaterielle sowie vergangene und künftige materielle Schäden in Anspruch.

Der Kläger wurde am 26.05.2013 in dem von der Beklagten zu 1) betriebenen St. A-Hospital in B entbunden. Die Beklagte zu 3) war die geburtsbegleitende Ärztin. Der Kläger erlitt während der Geburt einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist geistig und körperlich schwerbehindert und lebenslang auf Hilfe und Pflege angewiesen. Er wird wegen einer Schluck- und Ernährungsstörung durch eine PEG-Sonde versorgt. Speichel und anfallendes Sekret müssen regelmäßig abgesaugt werden. Es besteht eine hochgradige Sehstörung in Form einer so genannten „zentralen Blindheit“. Dies bedeutet, dass visuelle Reize von den Augen zwar wahrgenommen, vom Gehirn aber nicht adäquat verarbeitet werden. Es liegt eine schwere globale Entwicklungsstörung und eine Pflegebedürftigkeit in maximaler Ausprägung rund um die Uhr vor. Der Kläger verfügt über keinerlei Alltagskompetenzen. Sein motorischer Entwicklungsstand ist stark zurückgeblieben. Es besteht eine ausgeprägte Rumpfhypotonie bei gleichzeitiger Hypertonie der Extremitäten im Rahmen seiner vorwiegend distalen Cerebralparese. Eine freie Fortbewegung aus eigener Kraft ist ihm nicht möglich. Der Kläger wird zeitlebens auf den Rollstuhl angewiesen sein.

Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, grobe Behandlungsfehler bei seiner Geburt begangen zu haben.

Er hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Geburtseinleitung vom 26.05.2013 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 600.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 500.000,00 Euro seit dem 26.09.2013, aus weiteren 100.000,00 Euro seit dem 31.01.2014;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 12.060,65 Euro zu zahlen sowie

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Geburtseinleitung vom 26.05.2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines geburtshilflichen Gutachtens von Prof. Dr. C (Gutachten vom 06.07.2015, Bl. 220 ff d.A.) und eines neonatologischen Gutachtens von Dr. D (Gutachten vom 31.03.2017, Bl. 510 ff d.A.) sowie durch Anhörung beider Sachverständiger (Sitzungsprotokolle vom 24.03.2016, Bl. 354 ff und vom 06.12.2017, Bl. 665 ff d.A.).

Daraufhin hat das Landgericht die Beklagten zu 1) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 450.000 EUR, zur Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Zahlung von Zinsen verurteilt und die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) hinsichtlich materieller und zukünftiger, nicht vorhersehbarer Schäden festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge, beschränkt auf die Beklagten zu 1) und 3), weiter. Er ist der Auffassung, das durch das Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld sei zu niedrig bemessen. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Haftpflichtversicherer alles daran gesetzt habe, sich der Haftung zu entziehen. Der Versicherer habe außergerichtlich keine Anstalten unternommen, eine eigenständige Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Diese unerträgliche Form der Schadensregulierung könne nur mit einer empfindlichen Erhöhung des Schmerzensgeldes begegnet werden, damit solche überflüssigen Prozesse in Zukunft vermieden würden. Unabhängig davon decke sich das durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 450.000 EUR nicht mit der Rechtsprechung, die bei Schwerstschadensfällen im Bereich der Geburtshilfe Beträge von 600.000 EUR und mehr zuerkenne. Die Beeinträchtigungen des Klägers seien derart schwerwiegend, dass sich kaum noch eine Steigerung denken lasse. Andererseits bestehe so viel restliche Hirnleistung, dass er früher oder später in der Lage sein werde, sein mehr als bedauerliches Zustandsbild zumindest ansatzweise zu reflektieren. Dies müsse schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1.

Dem Kläger steht wegen bei der Geburt vom 26.05.2013 begangener grober ärztlicher Behandlungsfehler ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Beklagten zu 1) und 3) zu. Der Senat nimmt auf die sehr sorgfältige, abgewogene und nicht ergänzungsbedürftige Begründung der Kammer zum Haftungsgrund, welcher im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit ist, Bezug.

Das angefochtene Urteil bedarf jedoch insoweit einer Abänderung, als nach Auffassung des Senates auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 EUR zu erkennen ist.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes in erster Linie von Umfang und Auswirkungen der Gesundheitsschäden abhängt und dass der Tatrichter gehalten ist, sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Entscheidungen anderer Gerichte zu orientieren, hat das Landgericht den Versuch unternommen, die Gesundheitsschäden des Klägers, seine geistige und körperliche Behinderung in ihrer Ausprägung mit anderen Geburtsschadenfällen, in denen Schmerzensgelder durch Gerichte zuerkannt worden sind, zu vergleichen. Die Kammer hat dabei unter anderem auf eine Entscheidung des Senates aus dem Jahr 2006 verwiesen (OLG Köln, Urteil vom 20.12.2006, 5 U 130/01), in der einem infolge einer hypoxischen Hirnschädigung schwerstbehinderten Jungen ein Schmerzensgeld von 500.000 EUR zuerkannt wurde. Die Kammer hat die Auffassung vertreten, im vorliegenden Fall müsse Berücksichtigung finden, dass – im Gegensatz zu dem seinerzeit entschiedenen Fall – bei dem Kläger keine Tetraspastik und keine Epilepsie vorliege. Sie hat dies zum Anlass genommen, ein um 50.000 EUR geringeres Schmerzensgeld zuzuerkennen.

Eine solche, an den einzelnen Ausprägungen der Behinderung eines schwer geburtsgeschädigten Kindes orientierte Schmerzensgeldbemessung, ist jedoch nicht gerechtfertigt. In einem Geburtsschadensfall, bei dem ein Mensch von Beginn seines Lebens in seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten maximal beeinträchtigt ist und voraussichtlich immer bleiben wird, ist es nicht angezeigt, zwischen einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen näher zu differenzieren. Das Schmerzensgeld ist nicht durch das Aufaddieren einzelner Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bemessen, sondern es kommt vor Allem auf die Folgen des Gesundheitsschadens in seiner gesamten Ausprägung an. Dabei ist die schadensbedingte Einschränkung der Fähigkeit, die eigene Person und seine Umwelt zu erleben und ein aktives, selbstbestimmtes Leben zu führen, besonders in den Blick zu nehmen. Diese Fähigkeiten, die jedem gesunden Menschen von Natur aus gegeben sind, sind beim Kläger maximal eingeschränkt. Er ist schwer geistig behindert, er kann nicht selbständig schlucken und infolgedessen nicht trinken und essen, er kann sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen, er wird Zeit seines Lebens auf eine Rollstuhlversorgung angewiesen sein und es besteht eine hochgradige Sehstörung in Firm einer „zentralen Blindheit“. Dem Kläger ist durch seine schwere Behinderung die Basis für die Entfaltung einer Persönlichkeit genommen worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat die Zuerkennung eines Schmerzensgeldbetrages von 500.000 EUR, wie er ihn seit einigen Jahren in schweren Geburtsschadenfällen regelmäßig ausurteilt, für angemessen.

Ein höheres Schmerzensgeld kann der Kläger indes nicht verlangen. Den Betrag von 500.000 EUR versteht der Senat als Obergrenze für Fälle besonders schwerer Gesundheitsschäden. Eine Anhebung dieses Betrages ist für die Zukunft grundsätzlich denkbar, derzeit aber nicht geboten.

Entgegen den Ausführungen des Klägers hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.12.2014, 5 U 75/14, juris) nicht ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000 EUR zuzüglich einer monatlichen Rente in Höhe von 550,- EUR zuerkannt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Senat über die Berufung der klagenden Partei gegen eine Urteil des Landgerichts zu entscheiden, in dem auf ein Schmerzensgeld von 450.000 EUR sowie eine monatliche Rente von 550,- EUR erkannt worden war. Der Senat wies seinerzeit darauf hin, dass sich das durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Kapitalisierung der Schmerzensgeldrente insgesamt auf gut 600.000 EUR belaufe und es sich dabei um einen der höchsten Schmerzensgeldbeträge handele, der in Deutschland jemals rechtskräftig ausgeurteilt worden sei und dass eine Erhöhung des Betrages nicht in Betracht komme. Da die beklagte Partei keine Berufung eingelegt hatte, musste der Senat über die Frage, ob das zuerkannte Schmerzensgeld der Höhe nach zu reduzieren war, nicht entscheiden.

Nicht gefolgt werden kann dem Kläger in seiner Argumentation, das vorgerichtliche Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers der Beklagten gebiete eine empfindliche Erhöhung des zuerkannten Schmerzensgeldes. Eine Haftung der Beklagten stand vor dem Prozess keinesfalls fest. Die Klage hat letztlich deswegen Erfolg gehabt, weil die Kammer nach sachverständiger Beratung in der Gesamtschau mehrerer Behandlungsfehler einen groben Behandlungsfehler und damit eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Schadenskausalität angenommen hat. Der Ausgang des Prozesses zum Haftungsgrund war keinesfalls vorauszusehen. Im Übrigen könnte es dem Haftpflichtversicherer auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er – was nicht feststeht – eine Haftung ohne eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt und den Kläger auf den Klageweg verwiesen hätte. Ein Haftpflichtversicherer, der in einem Geburtsschadenfall mit beträchtlichen Haftungsrisiken eine gerichtliche Klärung zweifelhafter tatsächlicher und rechtlicher Fragen anstrebt, nimmt berechtigte Interessen wahr. Schließlich muss den Beklagten auch zugutegehalten werden, dass sie die vorgerichtliche Korrespondenz mit den anwaltlichen Vertretern des Klägers zügig geführt und gegen das Urteil keine Berufung eingelegt haben.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. I. 5 des angefochtenen Urteils Bezug und macht sie sich zu Eigen. Unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 700.000 EUR (500.000,- EUR + 200.000 EUR) berechnet sich ein Anspruch in Höhe von 11.367,48 Euro.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

Berufungsstreitwert: 150.000 EUR

 

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Gießen: Björn Weil

 

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