Medizinrecht – Arzthaftung – OLG Hamm vom 04.04.2017 26 U 88/16

Im entschiedenen Fall erlitt der Kläger (das geschädigte Kind) als Folge fehlender dauerhaft gebotener CTG Überwachung und Überschreiten der EE Zeit einen fehlerbedingten hypoxischen Hirnschaden.  Beides wurde vom OLG Hamm als grober Behandlungsfehler eingestuft.

Dazu der Senat:

Zum Schaden:

Der Kläger erlitt aufgrund de Behandlungsfehler eine expressive Sprachentwicklungsstörung sowie Schwächen beim Sprechverständnis und dem Sprechvermögen.  Feinmotorische Abläufe und Motorik sind gestört. Eine schadensbedingte Epilepsie ist medikamentös eingestellt. Im Hinblick auf Sprachvermögen, wird der Kläger  das Niveau eines sieben bis achtjährigen erreichen. Im Hinblick auf die Motorik nicht einmal das. Da keine Persönlichkeitsstörung eingetreten ist, wir der Kläger sich der eigenen Defizite bewusst sein.

Der Senat hat im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 e für angemessen erachtet.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar, Björn Weil

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