Medizinstrafrecht: Informationen über das „Wie“ der Abtreibung bleiben als Werbung strafbar

Strafbare Werbung einer Ärztin für Schwangerschaftsabbrüche

Informationen über das „Wie“ des Schwangerschaftsabbruchs bleiben weiterhin als Werbung im Sinne des § 219a StGB strafbar. Angesichts des Falls, der auch in den Medien wiederholt breiten Widerhall gefunden hat, sei neben diesem Befund auch noch auf die verfassungsrechtliche Ausgangslage hingewiesen. Nicht nur dem bereits geborenen Menschen gebührt der Schutz der Verfassung, sondern auch bereits dem „werdenden Leben“.

Kurzer Exkurs in die Verfassung: Der Schutz werdenden Lebens durch die Verfassung der BRD

In verfassungsrechtlicher Hinsicht wird der Embryo durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2, Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt ,vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland).  Während der personale Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des „Menschen“ erfasst,
schützt Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG das menschliche „Leben“. Durch das Grundgesetz werden dem Staat nicht nur unmittelbare Eingriffe in das menschliche Leben untersagt. Er wird zugleich verpflichtet, sich schützend und fördernd vor jedes menschliche Leben zu stellen. Dies umfasst
auch das ungeborene Leben.

Begründet liegt diese Schutzpflicht in der Würde des Menschennach Art. 1 Abs. 1 GG, deren weiterer Gegenstand in Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG bestimmt wird. Die Schutzpflicht beginnt jedenfalls mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (sogenannte Nidation), denn fortan handelt es sich um ein individuelles, genetisch einmaliges und nicht mehr teilbares Leben. Das Ungeborene wird im Wachstumsprozess nicht erst zum Menschen, sondern entwickelt sich als solcher weiter, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.05.1993 – 2BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 1751 (1752).

Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob der verfassungsrechtliche Schutz des menschlichen Lebens bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt. Vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen Fortschritts, der eine extrakorporale Entwicklung menschlichen Lebens ohne eine Nidation ermöglicht hat, und der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass jedes menschliche Leben schützenswert ist, gesteht ein großer Teil der Literatur dem ungeborenen Leben bereits ab diesem Zeitpunkt den Schutz der Verfassung zu (vgl. etwa Höfling, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Auflage 2011, Art. 1, Rn. 60, Art. 2, Rn. 145).

Das ungeborene Leben ist mithin bereits Träger von Grundrechten. Eine Verletzung seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG kann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden, ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG unterliegt dem einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2, Abs. 2, Satz 3 GG.

Insoweit ist festzuhalten, dass nicht nur das Urteil mit der geltenden Rechtslage ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist. Der verfassungsrechtliche Auftrag an den Gesetzgeber lautet vor dem Hintergrund gerade, sich schützend auch vor das bereits werdende Leben zu stellen.  Dieser Schutzpflicht kommt er durch das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch gerade nach. Angebot schafft Nachfrage. Insoweit wird auch ein „Gang nach Karlsruhe“ keine Abhilfe für die betroffene Ärztin schaffen. 

Ausgewertet und mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar Björn Weil

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen – 4. kleine Strafkammer – vom 12. Dezember 2019 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.
Das Amtsgericht Gießen hat die Angeklagte mit Urteil vom 24. November 2017 (NStZ 2018, 416 m. Anm. Wörner) wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a Abs. 1 StGB a. F.) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,- Euro verurteilt.
Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Gießen mit Urteil vom 12. Oktober 2018 (RDG 2019, 86) verworfen.
Auf die Revision der Angeklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 (1 Ss 15/19, StV 2019, 687) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Oktober 2018 unter Berücksichtigung einer nach Erlass des Urteils eingetretenen Gesetzesänderung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Das Landgericht Gießen hat mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (medstra 2020, 315 = GesR 2020, 397) das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 24. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen
zu je 100,00 € verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung verworfen.

Die
Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: „Die Angeklagte führt eine Arztpraxis für (…)medizin […] Dort führt sie unter anderem auch Schwangerschaftsabbrüche durch. Für ihre Praxis hat sie im Internet die Homepage
www.(…).de eingerichtet, die frei zugänglich ist und direkt oder über Suchmaschinen erreicht werden kann. Die Eingabe einer E-Mail-Adresse oder eines Passwortes ist nicht erforderlich. Auf der Homepage standen jedenfalls ab dem 29.04.2015 die Menüpunkte „Home“, „Infos“, „Reittherapie“, „Team“ und „Kontakt“ zur Verfügung. Über das Menü „Infos“ gelangte man zu einer Schaltfläche mit den Auswahlmöglichkeiten „Schwangerschaftsabbruch“ und „(…)medizin“. Beim Anklicken der Befehlsschaltfläche „Schwangerschaftsabbruch“ wurde eine PDF-Datei zum Download angeboten. In dem Dokument werden auf ausgedruckt zwei DIN A4-Seiten zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch dargelegt. Anschließend wird unter der Überschrift „Durchführung in unserer Praxis“ im Einzelnen ausgeführt, welche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs dort möglich sind und welche Schritte vor dem eigentlichen Abbruch in der Praxis zu durchlaufen sind. Unter anderem heißt es dort:

„Wir führen alle drei Methoden (medikamentös, chirurgisch mit örtliche Betäubung, chirurgisch mit Vollnarkose) des Schwangerschaftsabbruchs auf Kostenübername oder für Privatzahlerinnen durch.“ Die unterschiedlichen Methoden des medikamentösen und des chirurgischen Schwangerschaftsabbruchs werden detailliert beschrieben, einschließlich möglicher Nebenwirkungen und Komplikationen. Der Angeklagten war bewusst, dass sie die Informationen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht über ihre Homepage der Öffentlichkeit zugänglich machen durfte.

Im Einzelnen hat die PDF-Datei folgenden Inhalt:

Gesetzliche Voraussetzungen
Für einen legalen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland benötigen Sie entweder eine schriftliche Bescheinigung über eine Beratung bei einer nach § 219 StGB bzw. § 7 SchKG anerkannten Beratungsstelle oder eine schriftliche ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation nach § 218 StGB

Durchführung in unserer Praxis

Wir führen alle drei Methoden (medikamentös, chirurgisch mit örtlicher Betäubung, chirurgisch mit Vollnarkose) des Schwangerschaftsabbruchs auf Kostenübernahme oder für Privatzahlerinnen durch. Nur bei Vorliegen einer ärztlichen Indikation werden die Kosten
der Behandlung von der Krankenkasse übernommen. Bei Ihrer Ankunft werden die Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft. Danach findet ein Aufnahmegespräch mit der Arzthelferin oder Krankenschwester statt. Diese Kollegin bleibt dann in der Regel Ihre Bezugsperson während des gesamten weiteren Aufenthaltes. Im Anschluss findet das Gespräch mit der Ärztin statt. Vor dem Schwangerschaftsabbruch führt die Ärztin eine Tastuntersuchung zur Bestimmung der Lage und Größe der Gebärmutter durch. Ebenso wird eine Ultraschalluntersuchung gemacht, um
das Schwangerschaftsalter zu bestimmen.

Der weitere Verlauf unterscheidet sich beim medikamentösen und chirurgischen Abbruch.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch
Ein medikamentöser Abbruch ist in Deutschland nur bis zum 63. Tag nach der letzten Regel möglich (entspricht dem 49. Tag nach der Empfängnis). Das benutzte Medikament ist ein künstliches Hormon (Mifepriston), das die Wirkung des Hormons Progesteron blockiert. Progesteron ist entscheidend an der Entwicklung und Erhaltung der Schwangerschaft beteiligt. Für die medikamentöse Methode sind zwei Termine in unserer Praxis erforderlich.
Beim ersten Besuch erfolgt die Untersuchung in Ultraschall. Sollte die Fruchtblase noch nicht im Ultraschall zu sehen sein, ist eine Bestimmung des Schwangerschaftshormons P-HCG im Blut erforderlich. Anschließend werden drei Tabletten des Medikamentes unter ärztlicher Aufsicht eingenommen. Oft kommt es bereits am folgenden Tag zur Blutung. In drei Prozent der Fälle wird das Schwangerschaftsgewebe ohne weitere Behandlung in den nächsten beiden Tagen ausgestoßen. Auch in diesem Fall ist ein zweiter Besuch zur Kontrolle erforderlich. Viele Frauen spüren jedoch keine körperliche Veränderung.
Beim zweiten Besuch in der Praxis müssen Sie mit drei bis vier Stunden Aufenthalt rechnen. Sie bekommen mehrere – Tabletten eines Medikamentes (Prostaglandin), das die Ausstoßung des Schwangerschaftsgewebes fördert. Bei vielen Frauen kommt es zu
Kontraktionen der Gebärmutter und Blutungen setzen ein. Sollte es nach zwei bis drei Stunden nicht zu einer Blutung gekommen sein, wird die Gabe Prostaglandin wiederholt und eine Stunde später können Sie die Praxis in aller Regel verlassen.
Bei vielen Frauen kommt es während des Aufenthaltes in der Praxis zum Ausstoßen der Fruchtblase, aber bei jeder vierten Frau setzen die Blutungen sogar erst nach 24 Stunden ein. Sollten Sie also nicht innerhalb der drei bis vier Stunden die Fruchtblase ausgestoßen haben, so ist das kein Grund zur Beunruhigung.

Nebenwirkungen und Komplikationen

Mögliche Nebenwirkungen sind Unterleibsschmerzen, Übelkeit und Erbrechen. Die Blutungen können stärker sein als beim chirurgischen Abbruch oder bei Ihrer Periode und länger anhalten. In ca. 1-4% versagt die Methode. Bei einer weiter bestehenden Schwangerschaft ist eine chirurgische Beendigung des-Abbruchs notwendig.

Gründe gegen die medikamentöse Methode
Konkreter Verdacht auf eine Schwangerschaft außerhalb der Gebärmutter (z.B.im Eileiter)
Unverträglichkeit von Prostaglandinen

Allergie gegenüber Mifepriston
Chronische Nebenniereninsuffizienz
Schweres Asthma (Einnahme von Cortisontabletten.)
Leber- und Nierenversagen
Eine evtl. liegende Spirale muss entfernt werden.

Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch
In der Regel geben wir ihnen ca. eine Stunde vor Beginn des Eingriffs Medikamente, die die Gebärmutter vorbereiten (Priming). Dadurch wird das Risiko, die Gebärmutter beim
Eingriff zu verletzen, verringert. Der chirurgische Schwangerschaftsabbruch kann entweder unter lokaler Betäubung oder mit Vollnarkose durchgeführt werden. Bei einer örtlichen Betäubung wird das Betäubungsmittel in den Muttermund gegeben. Dies wird
von vielen Frauen gar nicht bemerkt, obwohl die Angst davor oft groß ist. Die Nerven am Muttermund reagieren zwar auf Druck sehr empfindlich, aber nicht auf Berührung. Die Vollnarkose wird durch einen Narkosearzt durchgeführt, der an einem Tag pro Woche
in unserer Praxis anwesend ist. Die Narkosemittel werden über eine in die Armvene gelegte Nadel gegeben. Kurz darauf werden Sie müde und schlafen ein. Sie werden sich später nicht mehr an den Eingriff erinnern können. Oft erinnern die Frauen nicht einmal,
dass Sie nach ca. 15 Minuten, wenn der Eingriff beendet ist, selbständig in den Ruheraum gelaufen sind.
Zur Vorbereitung des Absaugens wird der Muttermund mit Dehnungsstäben geöffnet. Mit einem Plastikröhrchen wird anschließend das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt. Dabei wird auch die obere Schleimhautschicht mit entfernt, die normalerweise bei der Periode abblutet. Das Absaugen dauert nur wenige Minuten. Am Ende zieht sich die Gebärmutter zusammen, um die Blutung zu stoppen, was in etwa dem Gefühl bei der Menstruation oder den Nachwehen nach einer Geburt entspricht. Es folgt eine Kontrolle, ob die Gebärmutter vollständig entleert ist. Auch das abgesaugte Gewebe wird kontrolliert.
Nach einer abschließenden Ultraschalluntersuchung gehen Sie in den Ruheraum.

Komplikationen
Entzündungen der Unterleibsorgane
Gewebereste, die zu verstärkten Blutungen oder auch zu Entzündungen führen
können.
In seltenen Fällen muss ein weiterer Eingriff erfolgen
Allergische Reaktionen auf Medikamente
Verletzungen der Gebärmutter oder des Gebärmutterhalses sowie angrenzender
Gewebe
Bei ernsten Komplikationen kann eine Verlegung ins Krankenhaus erforderlich
sein.

[…]
Nach dem Abbruch
[…] Eine Nachuntersuchung bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt oder in unserer Praxis ist ca. 14 Tage nach dem Abbruch erforderlich. (Beim Medikamentösen Abbruch zwischen dem 10. und 14. Tag nach Mifegyne-Einnahme). Nur dann kann gewährleistet werden, dass der
Abbruch vollständig war und keine gesundheitlichen Nachteile für Sie entstehen.

Verhütung
[…]
Essen und Trinken, Medikamente
[…]
Was müssen sie mitbringen?
Beratungsbescheinigung über die nach § 219 StGB durchgeführte Beratung oder Indikation nach § 218 StGB
Blutgruppennachweis
Versichertenkarte
Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld
Überweisungsschein der Frauenärztin/des Frauenarztes
Sie sollten bequeme Kleidung tragen sowie Damenbinden, Socken und ein Badehandtuch für Ihren Aufenthalt im Ruheraum mitbringen.

Die Angeklagte erhält für einen durchgeführten Schwangerschaftsabbruch das dafür vorgesehene ärztliche Honorar. Die Angeklagte betreibt ihre Praxis-Homepage im Wesentlichen unverändert weiter. Die wortgleichen zweiseitigen Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sind inzwischen unmittelbar und nicht in Form einer PDF-Datei auf der
Seite eingestellt.“
Gegen diese Verurteilung richtet sich die erneute Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Eines näheren Eingehens auf die Voraussetzungen einer von der Revisionsführerin angeregten Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG bedarf es nicht. Dies gilt in gleicher
Weise für die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 AEUV. Eine – erneute – inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit am Maßstab des Grundgesetzes und der Vereinbarkeit der Regelung in § 219a
StGB i. d. F. v. 22. März 2019 (BGBl. I., S. 350) mit Unionsgrundrechten (vgl. Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 Rn. 9) ist nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 nicht mehr angezeigt. Beide Fragen sind unter dem Gesichtspunkt der
Eigenbindung nicht mehr Gegenstand des jetzigen Revisionsverfahrens, § 358 Abs. 1 StPO. Handelt es sich, wie vorliegend, um ein sachlich-rechtliches Aufhebungsurteil, stellen die Beurteilung der Verfassungs- und Europarechtskonformität der angewandten Strafnormen zwingende, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Vorfragen dar (vgl. BVerfGE 4, 1, 5; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392, 396 ff.; BGHSt 51, 202, 204 Tz. 11 f.; OLG Bamberg, NJOZ 2017, 1292, 1293 Tz.
4; KG, NStZ-RR 2010, 346, 347 f.; OLG Nürnberg, StV 2000, 573, 574; Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl. 2013, § 358 Rn. 7 u. 16 f.; Knauer/Kudlich, in: MüKo-StPO, 2019, § 358 Rn.7, 10).

2. Die allein erhobene Sachrüge deckt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf.

a. Die Angeklagte hat den Tatbestand der Strafnorm des § 219a StGB n. F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Soweit das Landgericht den objektiven Tatbestand des § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tathandlungsvariante des Anbietens als erfüllt ansieht, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Anbieten meint nach bislang vorherrschendem Verständnis (vgl. Eschelbach, in: BeckOK StGB, 48. Ed., Stand: 1.11.2020, § 219a Rn. 8; R. Merkel, in:NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 219a Rn. 11 f.) die einseitige Erklärung der Bereitschaft zur Leistung der Dienste oder Überlassung von Gegenständen oder Verfahren, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind. Die so verstandene Tathandlung hat die Angeklagte erfüllt, indem sie auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert hat, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert hat.
Zum Teil wurde mit Blick auf die Systematik des Gesetzes – amtliche Überschrift „Werbung“ – und den Gesetzeszweck – Verhinderung der Verharmlosung und Eröffnung eines Betätigungsfeldes ausbeuterischer Aktivitäten im Rahmen des Gesamtkonzepts der §§ 218a ff. StGB – ein besonders restriktives Verständnis etwa in der Weise gefordert, dass Anbieten erst dann bejaht werden könne, wenn bestimmte Informationen mehr als nur öffentlich zugänglich gemacht werden und der Inhalt nicht nur lediglich neutral gefasst ist (vgl. Wörner, NStZ 2018, 416;
Frommel, JR 2018, 239; dies, in: Festschrift für Fischer, 2018, S. 1049, 1058 f.).
Ob dieser restriktiven Auslegung der Vorzug zu geben ist, muss der Senat nicht entscheiden. Mit Einfügung des § 219a Abs. 4 StGB ist dieser Auslegung der Boden entzogen. Der Gesetzgeber normiert nunmehr in § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB die Straffreiheit von Ärzten, die sachlich auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB durchführen. Nur das, was grundsätzlich nach § 219a Abs. 1 StGB strafbar ist, kann sinnvollerweise ausnahmsweise (§ 219a Abs. 4 StGB: „Absatz 1 gilt
nicht, wenn …“) straffrei gestellt werden. Dabei kommt es auf die straftatsystematische Einordnung des Absatzes 4, die dem Gesetzgeber ersichtlich nicht vor Augen stand (vgl. BT-Drs. 19/7693, S. 1 und 11: „[weiterer] Ausnahmetatbestand“; „neue Ausnahmevorschrift“; „Handlungen fallen zukünftig nicht mehr unter § 219a Abs. 1 StGB“), nicht an. Mit der Ergänzung des § 219a Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber jedenfalls im praktischen Ergebnis auch die bloß sachliche Information über das „Ob“ und das „Wie“ des Schwangerschaftsabbruchs gemäß
§ 219a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt (vgl. Wörner, in: Abschiedskolloquium für Gropp, 2020, S. 353, 378).
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Tathandlung der Angeklagten trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 219a Abs. 4 StGB tatbestandsmäßig im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, soweit die Angeklagte nicht nur darüber informiert hat, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt („Ob“), sondern auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ zu den angewandten Methoden und dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen vom Aufnahmegespräch bis zur Abschlussuntersuchung gibt (vgl. auch KG, StraFo 2020, 300, 302 zur Angabe der Behandlungsmethode und dem Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ sowie Dorneck, medstra 2020, 137, 1450; Lorenz/Turhan, JR 2020, 465, 472 ff.; Berghäuser, KriPoZ 2019, 82, 85; Rogall, in: Festschrift für R. Merkel, 2020, S. 1181,
1200; Safferling, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 219a Rn. 1, 6).

b. Auch die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Ausgewertet und mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar Björn Weil

Fachanwalt für Medizinrecht, Frankfurter Straße 219, 35398 Gießen, Telefon: 0641 / 97 24 88 11, E-Mail: info@weil-rechtsanwalt.de