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Strafverteidigung & Opfervertretung

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Strafrecht Fachanwalt im DAV

Professionelle Opfervertretung und Strafverteidigung

Rechtsanwalt Weil bietet als Anwalt für Strafrecht kompetente Beratung rund um die Themen Allgemeines Strafrecht, Arzt- und Medizinstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstraftrecht, Maßregelvollzug, Opfervertetung und Nebenklage.

Kernkompetenzen im Überblick:

Das allgemeine Strafrecht umfasst vielfältige Delikte, die nicht einem besonderen Teilaspekt des Lebens – wie etwa Wirtschaftsstrafrecht oder Medizinstrafrecht – zuzuordnen sind. Es handelt sich um Alltagskriminalität, um Delikte, die jedermann begehen kann. Darunter finden sich

  • Körperverletzungsdelikte, §§ 223ff. StGB
  • Vermögensdelikte wie Betrug (§263 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB)
  • Sexualdelikte (§§173ff. StGB)
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 STGB)
  • Urkundendelikte, §§ 267ff. StGB
  • Sachbeschädigung (§§303 ff. StGB)
  • Tötungsdelikte (§§211ff. STGB, 222 StGB)

Wie in jedem anderen Ermittlungsverfahren sind auch in diesem Bereich die Durchsuchung nach §§ 102ff. StPO ein beliebte Ermittlungsmethode, die den Beschuldigten ohne jede Vorankündigung trifft. Voraussetzung der Durchsuchung ist auch lediglich, dass nach kriminalistischer Erfahrung mit dem Auffinden von Beweismitteln für eine Straftat zu rechnen ist. Sollte ein Haftbefehl vorliegen, wird der Beschuldigte bei dieser Gelegenheit auch gleich mit einkassiert und kommt in Untersuchungshaft. Darüber hinaus sind auch die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft das Vermögen des Beschuldigten durch die Einziehung in den letzten Jahren kontinuierlich ausgebaut worden. (§§ 73ff. StGB) Ob im Falle einer Verhaftung sollten Sie dringend auf Ihr Recht bestehen, einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren – Als Ihr Strafverteidiger helfe ich Ihnen.

Auch Ärzte sind regelmäßig Beschuldigte eines Strafverfahrens. Gerade für Ärzte ist bereits das Gerücht einer möglichen Tat deutlich rufschädigend.
In der Regel betreffen die strafrechtlichen Vorwürfe Fälle des Abrechnungsbetrug, der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung. Ebenso häufig vertreten ist allerdings auch der Vorwurf der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.

  • Vorsätzliche / Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
  • Abrechnungsbetrug
  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
  • Verstöße gegen BtMG
  • Verstöße gegen das AMG (Tierärzte)
  • Der Heileingriff als Körperverletzung

Bereits das Reichsgericht hatte entschieden, dass der ärztliche Heileingriff stets eine Körperverletzung darstellt, der nur durch die wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden kann. Eine solche Einwilligung muss nicht explizit erfolgen. Sie kann auch durch schlichtes Handeln erklärt werden. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit der mutmaßlichen und der hypothetischen Einwilligung für die Fälle, in denen eine Einwilligung nicht oder nicht schnell genug eingeholt werden kann.

Auch bei Behandlungsfehlern kommt es oft zum Vorwurf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung (§§223, 229 StGB) bzw. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung /§§ 212,222 StGB). Die Gefahr des Behandlungsfehlers liegt natürlich bereits in der Natur des Heileingriffs begründet. Rückblickend lässt sich leicht sagen, ob die Behandlung den gewünschten Erfolg erzielt oder im Gegenteil zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands geführt hat. Allerdings ist sowohl für die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers als auch im Hinblick auf den Vorwurf der Körperverletzung regelmäßig auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der medizinischen Behandlung abzustellen.

Strafbar ist im Sinne des Strafrechts ein Behandlungsfehler jedoch nur dann, wenn ein Arzt die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die nach den Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten von ihm hätte erwartet werden können. Gefordert wird die Einhaltung einer berufsspezifischen Sorgfalt.

Abrechnungsbetrug / Vorteilsnahme / Bestechung
Ärzte sind auch regelmäßig mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs konfrontiert. Dabei geht es vor allem um die Abrechnung von Leistungen gegenüber den Krankenkassen, die nicht – oder jedenfalls nicht so wie abgerechnet – erbracht wurden. Regelmäßig scheitern entsprechende Verurteilungen jedoch an der Frage des Vorsatzes, da oft nicht nachweisbar ist, dass die entsprechende Täuschung bewusst vorgenommen wurde.

Wie von vielen erwartet, haben die Straftatbestände der §§ 299a (Vorteilsnahme), 299b (Bestechlichkeit) StGB keine praktische Bedeutung erlangt. Soweit derartige Taten verfolgt werden, werden sie regelmäßig als Betrug gemäß § 263 StGB verfolgt.

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
Als durch §§ 203 ff. StGB geschütztes Rechtsgut gilt neben der Privatsphäre auch das Allgemeininteresse in das Vertrauen auf die Verschwiegenheit des Arztes als mittelbar geschütztes Rechtsgut. Täter dieses strafrechtlichen Sonderdelikts können der Arzt, Zahnarzt, Apotheker und andere aber auch deren berufsmäßig tätige Gehilfen (Krankenpflegepersonal, Arzthelfer) sowie zur Vorbereitung auf den Beruf Tätige sein, denen eine rechtliche Strafe bei Verletzung der Verschwiegenheit drohen kann.

Der Patient kann als Verfügungsberechtigter über seine Geheimnisse eine Entbindung des Arztes von dessen Schweigepflicht veranlassen. Dieses Einverständnis mit der Weitergabe des Geheimnisses kann dabei nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Eine wesentliche Offenbarungsbefugnis ergibt sich darüber hinaus aus dem rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB. Dieser lässt die Rechtswidrigkeit der tatbestandlichen Verletzung von § 203 StGB entfallen. Sollten Sie einmal über die Rechtslage in bestimmten Fällen zu Ihrer Verschwiegenheitspflicht unsicher sein, konsultieren Sie am besten einen Rechtsanwalt für Strafrecht.

  • Verstoß gegen das BtMG / BtMVV

Verschreibt ein Arzt Substitutionsprodukte muss er besonders sorgfältig vorgehen. Neben der obligatorischen Nutzung des entsprechenden Rezepts ist auch auf die exakte Dokumentation zu achten. Dia Abgabe an opiatabhängige Patienten ist gesondert in § 5 BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungsverordnung) geregelt. Verschreibt ein Arzt die in der Anlage III zum BtMG genannten Substitutionsstoffe ohne Kenntnis der speziellen Voraussetzungen und ohne die Drogenabhängigkeit eingehend diagnostiziert zu haben, macht er sich gemäß §§ 13,29 Abs.1 Nr.6b, Abs.4 i.V.m. §2a BtMVV strafbar.

  • Verstöße gegen das AMG

Soweit der Arzt nicht an der klinischen Prüfung von Medikamenten teilnimmt, sind hier Verstöße gegen das AMG selten zu beobachten. Etwas anderes gilt allerdings für Tierärzte soweit sie von dem ihnen allein zustehenden Dispensierrecht Gebrauch machen und eine tierärztliche Hausapotheke führen. Hier unterstellen die zuständigen Arzneimittelbehörden gerne mal eine unzulässige Abgabe auf Vorrat. Dies insbesondere dann, wenn tierärztliche Antibiotika im Spiel sind. Insoweit sind auch die Ordnungswidrigkeiten aus der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) zu beachten.

  • Verstöße gegen das MPG

Wie mittlerweile sämtliche Ordnungsgesetze enthält auch das Medizinproduktegesetz Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften. Diese werden vor allem dann virulent, wenn das eingesetzte Medizinprodukt sich nachträglich als gesundheitsschädigend erweist oder aber abweichend von bzw. entgegen der Genehmigung betrieben wird. Festgehalten ist dies in den §§ 40ff. MPG. Zu beachten ist, dass der Begriff „Medizinprodukt“ ein weiter ist und sich die Vorschriften zur Strafbarkeit nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen den Anwender wenden können. Die beständigen Querverweise auf Europäische Richtlinien machen zudem die Anwendung des MPG nicht einfach. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie zu Ihrer Sicherheit und der Ihrer Patienten stets einen Strafrecht Rechtsanwalt.

Verkehrsstrafrecht + Recht der Fahrerlaubnis Zum Verkehrsstrafrecht zählen neben den Ordnungswidrigkeiten insbesondere
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Der Tatbestand erfasst Eingriffe von außen in den Straßenverkehr, beispielsweise durch das Bereiten eines Hindernisses auf der Straße.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn durch grob rücksichtloses Fahrverhalten andere Personen oder aber Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Dies kann etwa bei unbedachten Überholmanövern der Fall sein.
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
Der Titel des Tatbestandes lautet zwar „Trunkenheit im Straßenverkehr“. Er kann aber auch erfüllt werden, wenn die Fahrtüchtigkeit aufgrund „anderer berauschender Mittel“ herbeigeführt wurde.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Dieser auch als „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ bezeichnete Straftatbestand kann auch der völlig schuldlos Unfallbeteiligte erfüllen. Voraussetzung ist, dass er sich vom Unfallort entfernt, ohne dass er anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht.
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Die Norm erklärt sich bereits aus ihrem Titel heraus. Interessant zu wissen, ist, dass das OLG Stuttgart in einer Entscheidung aus 2019 dazu festgestellt hat, dass der Tatbestand auch in Fällen der Polizeiflucht erfüllt werden kann (Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss v. 4. Juli 2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19). All diese Straftatbestände führen wegen §§ 69,69a StGB zu der gesetzlichen Vermutung, dass der Fahrer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs gilt. Daher folgt in der Regel auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Ob Rechtsanwalt im Sinne der Opfervertretung oder Strafverteidiger – lassen Sie sich von einem Rechtsbeistand helfen.
  • Nebenklage und Opfervertretung

Insbesondere in Fällen der Körperverletzung, des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung sowie der Tötung naher Angehöriger haben die Opfer bzw. deren Hinterbliebenen ein Bedürfnis nach Genugtuung. Nichts anderes gilt in Fällen der Freiheitsberaubung oder der Geiselnahme sowie weiteren – hier nicht aufgezählten – Delikten. Meist haben die Opfer (Verletzten) bzw. deren Hinterbliebenen ein Interesse daran, entsprechende Schmerzensgelder und Schadensersatz effizient einklagen zu können. Diese berechtigten Anliegen der Opfer wurden vom Gesetzgeber im Rahmen des Instituts der Nebenklage (§§395ff StPO) sowie des Adhäsionsverfahrens aufgegriffen.

Der Nebenkläger ist ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter. Die Überwindung der Rolle des Opfers im Strafverfahren als bloß passivem Zeugen und die Erlangung der Stellung als Nebenkläger erfordert einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht, § 396 Abs.1 S.1 StPO. Der Antrag auf Zulassung zur Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden, § 395 Abs.4 StPO. Der Nebenkläger kann seine Teilnahme am Verfahren allein an seinen eigenen Interessen an Genugtuung ausrichten. An Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist er dabei nicht gebunden.

Die Beteiligungsbefugnis des Nebenklägers an der Hauptverhandlung geht weit. Sie gibt ihm nicht nur ein permanentes Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung, sondern verleiht dem Nebenkläger weitreichende Möglichkeiten, auf den Gang des Strafverfahrens durch Beweisanträge und Erklärungen einzuwirken. Insbesondere kann er sich auch durch einen Anwalt vertreten lassen, um seine Rechte im Rahmen der Nebenklage effizient wahrnehmen zu können. Ebenso wie Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist der Nebenkläger – sowie sein Rechtsanwalt – bei Abschluss des Verfahrens am Ende der Verhandlung berechtigt, ein Plädoyer zu halten und Anträge zum Schuldspruch zu stellen.

Soweit Delikte betroffen sind, die zur Nebenklage berechtigen, kann der Nebenkläger mit dem Ziel der Verschärfung des Schuldspruchs unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil einlegen, § 400 StPO. Durch das Institut der Nebenklage wird das Opfer daher vom bloß passiven Zeugen zum aktiv Handelnden. Um seine Handlungsmöglichkeiten wahrzunehmen, kann der Nebenkläger einen Rechtsanwalt beauftragen.

Für die betroffenen Opfer enthalten die §§ 397a und 397b StPO einen Katalog von Straftaten in dem aufgeführt wird, bei welchen Delikten sie auf Kosten der Staatskasse einen Anwalt beauftragen können, um die gesetzlich geregelten Opferrechte im Strafverfahren wahrnehmen zu können.

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Täter Straftatbestände aus dem Sexualstrafrecht – wie etwa sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis (§ 174c StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176, 176a StGB), sexuelle Nötigung / Vergewaltigung ( § 177 StGB), Ausbeutung von Prostituierten ( §180 StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) – verwirklicht hat oder Fälle der (versuchten) Tötung sowie der schweren Körperverletzung. Darüber hinaus auch für die Nachstellung (Stalking) wenn das Opfer oder ein naher Angehöriger durch die Tat in die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung gekommen ist (§ 283 Abs.2 StGB).

Aber auch soweit die „Entziehung Minderjähriger“ (§ 235 StGB), des „Erpresserischen Menschenraubs“ (§ 239a StGB) oder der Geiselnahme (§ 239a StGB) oder des Raubes (§ 249 StGB) betroffen sind, übernimmt die Staatskasse die Kosten des Nebenklägers soweit dieser einen Rechtsanwalt beauftragt. Die Aufzählung der Delikte, in denen die Staatskasse die Kosten für den Anwalt / Rechtsanwalt für das Opfer (Verletzten) übernimmt, ist hier allerdings nur auszugsweise wiedergegeben. Sie können Rechtsanwalt Weil jederzeit fragen, ob in Ihrem Falle eine solche Kostenübernahme durch die Staatskasse in Betracht kommt.

Das gleichzeitig durchzuführende Adhäsionsverfahren eröffnet dem Verletzten die Möglichkeit, seine aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche auf verhältnismäßig einfachem Weg bereits im strafrechtlichen Verfahren durchzusetzen. Er muss daher kein gesondertes zivilrechtliches Verfahren zur Durchsetzung von Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatzansprüchen geltend machen. Insoweit ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren zu erlangen. In diesen Fällen streckt die Staatskasse die Kosten für den beauftragten Anwalt vor. Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen auch vom Verletzen (Opfer) nicht zurückgezahlt werden, selbst dann nicht, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird. Als Fachanwalt für Medizinrecht und Anwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Björn Weil umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des Personenschadens.

Ergänzend muss der Verletzte – unabhängig von der Gewährung der Prozesskostenhilfe – keinen Gerichtskostenvorschuss leisten. Gerichtskosten fallen nur an, wenn dem Opfer ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zugesprochen werden. In diesen Fällen sind sie allerdings zwingend vom Täter zu tragen.

Gerade für Verletzte und für Opfer von Gewaltverbrechen ist es besonders wichtig, einen Rechtsanwalt für Strafrecht zur Hilfe zu haben, der viel Erfahrung auf diesem Gebiet und schon viele erfolgreiche Fälle zu verzeichnen hat. Wenn Sie auf der Suche nach einem Fachannwalt für Strafrecht sind, schauen Sie sich stets seine Referenzen an. Das gleiche gilt für einen Fachanwalt für Medizinrecht, der sich in diesem komplexen Bereich völlig sicher sein muss. Das vergrößert Ihre Chancen erheblich, zu Ihrem Recht zu kommen. Lesen Sie gerne folgend zwei Beispielfälle von Rechtsanwalt Weil:

  1. https://www.giessener-allgemeine.de/kreis-giessen/linden-ort848774/ex-freundin-tagelang-entfuehrt-taeter-ploetzlich-rueckbank-ihres-autos-gericht-giessen-13719167.html
  2. https://www.giessener-allgemeine.de/hessen/totschlagsprozess-fussgaenger-butzbach-absichtlich-ueberfahren-12014440.html