1. Die in § 630c Abs.3 S.1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Erklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen seiner Behandlung.
  2. Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.
  3. Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.

BGH Urt.28.01.2020 – VI ZR 02/19

MItgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Weil in Gießen

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