In der Regel stellt die Infektion mit „SARS – CoV-2“ und der folgenden Erkrankung an „Covid -19 „ jedenfalls in der Krankheitskostenversicherung kein Problem dar. Die einschlägigen Regeln der AVB und die gesetzlichen Bestimmungen die die Eintrittspflicht der Krankenversicherung regeln differenzieren nicht zwischen den einzelnen Formen der Erkrankung (etwa: §§ 172 Abs.2, 182 Abs.1 VVG für die Berufsunfähigkeitsversicherung oder die Krankheitskostenversicherung). Auch Lebensversicherungen knüpfen in der Regel nicht an eine bestimmte Todesursache an.

In der Krankentagegeldversicherung ist hingegen zu differenzieren. Nach ihrer Zweckbestimmung wie sie in § 1 Abs.1 MB/KT sowie § 192 Abs.5 VVG festgehalten ist, soll sie den als Folge von Krankheit oder Unfall und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit erlittenen Verdienstausfall ausgleichen. Die Arbeitsunfähigkeit liegt gemäß § 1 Abs.3 MB/KT vor, wenn der Versicherte die berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Anspruch auf Krankentagegeld entsteht daher nur dann, wenn der Versicherte an Covid 19 erkrankt und deshalb unter Quarantäne steht. Die Versicherung muss kein Krankentagegeld leisten, wenn die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behöre ohne Erkrankung wegen eines bloßen Krankheits – oder Ansteckungsverdacht gemäß § 30 IfSG Quarantäne anordnet oder gemäß § 31 IfSG ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt. Für diese Fälle sieht § 56 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung vor, deren Höhe sich grundsätzlich nach dem Verdienstausfall bestimmt.

Soweit Arbeitnehmer betroffen sind, sieht  § 56 Abs.5 IfSG  vor, dass der Arbeitgeber zunächst weiter Lohn zu zahlen hat. Dies allerdings – wie in § 3 EFZG auch – für längstens sechs Wochen. Er kann sich aber für den gezahlten Lohn von der zuständigen Behörde entschädigen lassen. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs.11 IfSG innerhalb von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz ist ab der siebten Krankheitswoche auf die Höhe des Krankengelds nach § 47 SGB V beschränkt, soweit der Verdienstausfall nicht die für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet (§ 56 Abs.2 S.3 IfSG).

Selbstständige deren Betrieb oder Praxis für die Dauer der Quarantänemaßnahme nach § 56 Infektionsschutzgesetz Adressat von Verboten sind erhalten auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit anfallenden Betriebsausgaben in „angemessenem Umfang“. Werden also Quarantäne und/oder Tätigkeitsverbot infolge einer Erkrankung angeordnet und wird dadurch die Entschädigungspflicht nach § 56 Infektionsschutzgesetz ausgelöst besteht Anspruch sowohl auf eine Entschädigung gemäß § 56 IfSG als auch auf Krankentagegeld. Es findet auch kein Übergang des Anspruchs auf Krankentagegeld auf das entschädigende (Bundes)Land gemäß § 56 Abs.10 IfSG statt. Nach § 56 Abs.10 Infektionsschutzgesetz gehen  „auf anderen gesetzlichen Vorschriften“ beruhende Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf das entschädigende Land über. Bei dem Anspruch auf Krankentagegeld handelt es sich allerdings schon nicht um einen solchen Anspruch.  Der Anspruch auf Krankentagegeld beruht schon nicht „auf anderen gesetzlichen Vorschriften“ wie § 56 Abs.10 IfSG dies voraussetzt. § 192 Abs.5 VVG dient lediglich der typisierenden Beschreibung der Krankentagegeldversicherung. Der Anspruch auf Krankentagegeld ist daher kein „gesetzlicher Anspruch“   sondern ein solcher der auf Grundlage des Versicherungsvertrages. Solche Ansprüche werden von § 56 Abs.10 IfSG aber gar nicht erfasst.

Es findet auch kein Anspruchsübergang hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs auf die Krankentagegeldversicherung gemäß § 86 VVG statt. Dies schon weil es sich bei der Krankentagegeldversicherung um eine Summenversicherung handelt, bei der die §§ 86, 194 Abs.2 VVG nicht zur Anwendung kommen. Es besteht auch keine Karenzzeit für den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG, so dass die Leistungen ohnehin nicht kongruent sind.

Klage auf Entschädigung sind gegen das Land zu richten und bei den Zivilgerichten einzureichen., Dies ergibt sich aus § 66 IfSG.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Weil in Gießen

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