Seit der Einführung des § 31 ABs.6 SGB V in 2017 können Ärzte schwerkranken Patienten Cannabis-Arzneimittel verordnen. Dabei geht es um kontrolliert angebautes, qualitativ hochwertiges Medizinal-Cannabis in Form von Blüten oder Extrakt. Blüten und andere cannabisbasierte Arzneimittel wie zum Beispiel Dronabinol-Tropfen werden im Fall ihrer Verschreibung zu Lasten der Krankenkasse über Apotheken bezogen.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Therapie, wenn die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese sind in § 31 Abs.6 SGB V niedergelegt. Um beurteilen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verschreibung von Cannabis vorliegen beauftragen die Krankenkassen üblicherweise den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dieser begutachtet anhand der Unterlagen sowie der ärztlichen Stellungnahme die ERforderlichkeit der Verschreibung von Cnnabis. Das heißt, der Versicherte muss einen Antrag bei der Krankenkasse stellen und bei einem positiven MDK-Gutachten wird der Verordnung zugestimmt.