Medizinrecht / Ärztliches Berufsrecht – Zahnarzt

 Nach einem bereits 2013 ergangenen Urteil des VG Magdeburg  verlor ein Zahnarzt, der einem Patienten unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund 20 Zähne gezogen hat, endgültig seine Zulassung. Zuvor war der Zahnarzt zu 8 Monaten Freiheittsrafe wegen Körperverletzung verurteilt worden.

Nach Ansicht desVerwaltungsgerichts Magdeburg hat der Zahnarzt sich  als unwürdig im Sinne der Zanhärztlichen Approbationsordnung (erwiesen. Insbesondere der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung liege ein Fehlverhalten des Klägers zugrunde, das mit den Vorstellungen an eine Arztpersönlichkeit nicht in Einklang gebracht werden könne. Der Wille des Patienten stehe an oberster Stelle und sei von dem Zahnarzt zu beachten gewesen. Der Entzug der Approbation sei auch im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Zahnarztes gerechtfertigt.

Insoweit gilt bis heute (2018), dass im Rahmen der Prüfung der Unwürdigkeit eines Arztes oder eines Zahnarztes im Sinne der § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO (Bundesärzteordnung) oder § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) allein darauf abzustellen ist, ob sich der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen Berufs ergibt. Liegt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Berufsunwürdigkeit vor, ist die Approbation zwingend [!] zu widerrufen.

Die Feststellung der Unwürdigkeit verlangt, wie gezeigt, ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen sind (auch: BVerwG, beschl.v. 16.02.2016 – 3 B 68.14). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch außerhalb des Arzt Patientenverhältnisses begangene Straftaten unter Umständen die Feststellung der „Unwürdigkeit“ zulassen.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Björn Weil, Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen

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