Unabhängig davon, ober der Patient privat oder gesetzlich krankenversichert ist, handelt es sich bei der zahnärztlichen Behandlung um einen Dienstleistungsvertrag. Auch für die Eingliederung zahnprothetischer Versorgung und das Anbringen von Zahnkronen  gilt Dienstleistungsrecht.  Dies gilt auch dann, wenn Teil des Behandlungsvertrages auch die Erstellung eines Werkes ist wie dies etwa regelmäßig bei der zahnprothetischen Versorgung oder bei Einpassung von Zahnkronen der Fall ist. Auch hier gilt Dienstvertragsrecht, so dass der Zahnarzt grundsätzlich keinen Behandlungserfolg schuldet. Da es sich um einen Dienstvertrag handelt, schuldet er vielmehr sein bestmögliches Bemühen. Dabei darf aber der Facharztstandard nicht unterschritten werden. Insoweit kann der Zahnarzt sich auch nicht mit mangelndem Wissen herausreden.

Auch  Zahnextraktionen, Zystenoperationen, Zahnimplantationen und die Behandlung von Kieferbrüchen  unterliegen den Bestimmungen des Dienstvertragsrechts.

Zahnlabortechnischer Fehler durch Eigen- oder Fremdlabor?

Liegt hingegen ein rein zahnlabortechnischer Verarbeitungsfehler vor, so bestimmt sich die Haftung des Zahnarztes nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht.

Zu unterscheiden wäre im Einzelfall zunächst dann noch, ob der Verarbeitungsfehler im eigenen Labor des Zahnarztes oder in einem Fremdlabor entstanden ist.

In letzterem Fall haftet der Zahnarzt, sofern er den Fehler nicht erkennen konnte oder musste, ebenfalls  nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht gegenüber seinem Patienten. Er kann sich dann allerdings zum Ausgleich seiner Inanspruchnahme aufgrund des mit dem Zahntechniker bestehenden Werkvertrages bei ihm entstandenen Kosten zurückholen.

Durch den beauftragten Rechtsanwalt ist daher zu prüfen, ob es sich um ein Mangel am Werk handelt oder ob die Eingliederung fehlerhaft war.

Wenn schließlich der Zahnersatz im Eigenlabor des Zahnarztes hergestellt und durch diesen eingegliedert wurde, obwohl er einen Mangel erkennen konnte oder musste, so ergibt sich die Haftung sowohl aus dem Behandlungs- als auch aus dem Werkvertrag.

Gewährleistungsrecht unterliegt der Verjährung

Im Eigen- oder Fremdlabor hergestellter Zahnersatz unterliegt dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht (§§  633 ff. BGB). Die gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte (i. d. R. Nacherfüllung, Rücktritt, Schadens- und Aufwendungsersatz) können wirksam nur zeitlich begrenzt ausgeübt werden, da sie der Verjährung unterliegen:

  • Verjährungsfrist beträgt nach § 634 a I Nr. 1 BGB zwei Jahre;
  • für den Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels drei Jahre (§ 634 a III Satz 1 i. V. m. § 195 BGB).

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, die sich auf den Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes bezieht.

Fehlerhafte Behandlung?

Von  Gewährleistungsansprüchen aus Werkvertrag  sind Ansprüche des Patienten zu unterscheiden, die sich aus einer fehlerhaften Behandlung  ergeben können. Wie bereits oben angesprochen, ergeben sich etwaige Haftungsansprüche dann aus dem Dienstvertragsrecht und der Zahnarzt muss den Facharztstandard einhalten.

Bleibt der Zahnarzt unterhalb dieses Standards, liegt ein Behandlungsfehler vor. Danach können dem Patienten:

  • Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB),
  • vertragliche Schadenersatzansprüche (§§ 280 ff. BGB),
  • ein Rücktrittsrecht (§§ 323 I, 346 I BGB) oder
  • ein Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden (§ 253 II BGB)

zustehen.

Diese Schadensersatzansprüche  unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).

Einen Ausgleich zur kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist schaffen die in § 199 BGB enthaltenen Vorschriften über den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und die Verjährungshöchstfristen, die auf die:

  • Entstehung des Anspruchs,
  • auf den Eintritt des Schadens,
  • die Kenntnis von der Person des Schädigers,
  • die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und
  • die Kenntnis vom Schaden abstellen.

Diese Anknüpfungspunkte sind  bei dem konkret vorliegenden Sachverhalt zu prüfen, sodann kann die Verjährungsfrist bestimmt werden. Je nach Sachverhalt beträgt diese drei, zehn oder dreißig Jahre. Dabei kann der Lauf der Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt sein (§§ 203 ff. BGB) oder die Verjährung erneut beginnen (§§ 212, 213 BGB).

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