Bereits am 02.04.2019 hat der BGH zu Az: VI ZR 13/18 eine Entscheidung getroffen, die viele grundsätzliche Fragen hätte klären können. Leider hat der BGH die Möglichkeit nicht wahrgenommen. Das BVerfG hat die gegen das Urteil des BGH gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 07.04.2022 nicht zur Entscheidung angenommen.
Medizinrecht – Haftung bei Zahnersatz
Vertragliche Grundlagen
Beim Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient handelt es sich unabhängig von der Frage, ob Sie Kassen – oder Privatpatient sind um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611ff. BGB. Dies gilt auch soweit Verträge über Zahnextraktionen, Zystenoperationen, Zahnreimplantationen, Kieferbruchbehandlungen, die Einpassung von Zahnkronen und die zahnprothetische Versorgung betroffen sind. Im Gegensatz zum – ebenfalls in Betracht kommenden – Werkvertrag schuldet der Behandler hier also nicht den Erfolg der Behandlung sondern eine Behandlung gemäß dem Facharztstandard. Der „Facharztstandard“ ist schwierig zu definieren. Soweit von den entsprechenden Fachgesellschaften Leitlinien veröffentlicht wurden, kann auf diese zurück gegriffen werden. Ein Verstoß ist aber stets im Einzelfall festzustellen, da neben den ärztlichen Leitlinien noch eine Reihe weiterer Aspekte zu beachten ist.