Einleitung

Nach nunmehr zwei Jahren Corona und  einem Jahr Impfung hat der Virus und die teils unkontrollierten Reaktionen der Verwaltung (Politik) und Gesellschaft darauf sowohl tiefe Spuren in der Öffentlichkeit hinterlassen. So hat sich der kritische Journalismus suizidiert und als solidarisch soll nur noch derjenige gelten, der seine Sicherheitsbedenken zurückstellt und sich einer nicht enden wollenden Cascade von Impfungen unterzieht. Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich bin kein grundsätzlicher Gegner von Impfungen. Auch nicht von den aktuell diskutierten. Ich bin allerdings Freund des Selbstbestimmungsrechts. Die Arzneimittelhersteller bzw. Pharmazeutischen Unternehmen die die Impfstoffe herstellen und vertreiben waren immerhin so ehrlich von Anfang an zu sagen, dass die Impfung die Ausbreitung von Covid 19 nicht verhindern werde. Das steht in jeder (öffentlich einsehbaren) Zulassung der eingesetzten Impfstoffe. Die Politik war wesentlich verlogener, als sie uns mitteilte, dass die Impfung der „Weg aus der Pandemie“ sei.

Das sie das nicht ist müsste mittlerweile jedem klar sein. Die Infektionszahlen sind ja mittlerweile höher als noch vor Beginn der Impfkampagne. Dies hängt sicherlich auch mit der nunmehr ansteckenderen Variante des Virus sowie der schlichen Anzahl an Zwangstestungen zusammen. Die entsprechenden Kapazitäten mussten ja erst mal aufgebaut werden. Allerdings wurde weder seitens der Politik noch der Mainstream Medien jemals kommuniziert, dass die Zahlen wenig aussagekräftig sind, soweit die sogenannten Inzidenzwerte betroffen sind. Ebenso wenig wurde jemals kommuniziert, dass die PCR Test praktisch keine Aussage über die Krankheitswirkung des Virus haben. So galten in der Öffentlichkeit die abertausenden Infizierten (jedenfalls soweit man den Testergebnissen überhaupt folgt) als schwerkrank. Deswegen schickte man sie ja in Quarantäne. Das von den Betroffenen nur ein sehr geringer Prozentsatz überhaupt jemals nennenswerte Symptome zeigte wurde ja unter den Tisch gekehrt.

Den weiteren politischen/gesellschaftlichen  Implikationen der Angelegenheit widme ich allerdings erst am Ende dieses Aufsatzes. Der Aufsatz widmet  sich primär den haftungsrechtlichen Fragestellungen die die Impfung mit sich bringt widmet.

 

 I. Rechtliche Fragestellungen

Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz ?

Ausweislich § 60 Abs.1 Nr.1a IfSG können Schutzimpfungen gegen das Corona Virus Versorgungsansprüche des Geschädigten gegenüber dem Bundesland auslösen, in dem die Impfung vorgenommen wurde. Bei der „Corona Schutzimpfung“ handelt es sich unproblematisch um eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr.9 IfSG, so dass eine „Schutzimpfung unproblematisch vorliegt.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach den §§60ff. IfSG ist zunächst  ein „Impfschaden“ im Sinne des § 2 Nr.11 IfSG. Ausweislich der Norm  liegt ein Impfschaden dann vor, wenn  „ die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“ vorliegt.

Ausgangspunkt für das Verständnis des Begriffs des Impfschadens ist daher der Begriff der „Impfreaktion“. Darunter sind die normalen Reaktionen auf Impfungen zu verstehen. Dies etwa in Form von leichten Schmerzen an der Einstichstelle (soweit die Covid Impfstoffe betroffen sind) sowie leichte Kopfschmerzen oder erhöhte Temperatur. Soweit also ein Schaden der über die übliche Reaktion hinaus geht vorliegt, handelt es sich um einen ersatzfähigen Impfschaden. Soweit teilweise als Zwischenglied eine „Impfkomplikation“ gefordert wird, die sodann zur weiteren Grundlage des Impfschadens wird gibt das Gesetz dafür nichts her.

  1. Rechtsfolgen

Soweit also eine Person durch die „Corona Schutzimpfung“ gesundheitlichen Schaden größeren Ausmaßes erleidet und – wie im sozialen Entschädigungsrecht üblich –  einen entsprechenden Antrag stellt, hat der/die Betroffen  Anspruch auf  Leistungen nach Bundesversorgungsgesetz (§§8, 9 BVG). Der Anspruch erfasst etwa auch Leistungen auf Heilbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente und Pflegezulage.

Ursprünglich diente das BVG (Bundesversorgungsgesetz) mal der Versorgung von Kriegsopfern. Nach der politischen PräCorona Planung sollte es übrigens in absehbarer Zeit in das allgemeine Sozialrecht überführt werden. Dafür sollte ein SGB XIV (Sozialgesetzbuch XIV) erschaffen werden.

  1. Anspruchsberechtigte

Etwas überraschend dürfte für die meisten übrigens sein, dass der Entschädigungsanspruch auch dann besteht, wenn der Schaden unmittelbar durch die Impfung eintritt. Vielmehr ist der Anwendungsbereich der Normenkette auch dann eröffnet, wenn ein Wegeunfall oder ein anderweitiger Unfall der in direktem Zusammenhand mit der Impfung steht.

Auch Angehörigen von Verstorbenen können Ansprüche zustehen, § 60 Abs.4 IfSG.

  1. Die große Hürde: „Beweis und Kausalität“

Wie stets im Recht des Personenschadens liegt der Knackpunkt im Entschädigungsrecht nach dem IfSG im Beweis der der Verbindung zwischen schädigender Handlung (hier: Impfung) und Schaden. Oft sind gerade im Bereich der medizinischen Behandlung naturwissenschaftliche Zusammenhänge nicht exakt nachweisbar. Im Arzthaftungsrecht wurden daher eigene Beweisregeln aufgestellt, So muss etwa Im Falle eines „groben Behandlungsfehlers“  der Behandler beweisen, , dass KEIN Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden besteht. Gelingt ihm dies nicht, so ist er für die Schäden aus der grob fehlerhaften Behandlung ersatzpflichtig.

Aich im Infektionsschutzgesetz sind aus diesem Grund Beweiserleichterungen enthalten. Grundsätzlich muss ja der Anspruchsteller den sogenannten „Vollbeweis“ erbringen, also die genauen Mechanismen des Schädigungsvorgangs unter Beweis stellen. Dies führt natürlich auch bei Ansprüchen aus dem IfSG zu den selben Beweisproblemen wie im Arzthaftungsrecht.

Für die Versorgungsansprüche nach dem IfSG  ist ergänzend zu beachten, dass ausweislich des Wortlauts der §§ 60,61 IfSG zunächst eine „Schädigung im Sinne des § 60 Abs1. S.1 IfSG“ eintreten muss und diese sodann zu einem „Gesundheitsschaden“ führen muss. Es muss also eine Art „Zwischensymptom“ vorliegen, welches zu einem Gesundheitsschaden führt. Erst dieser ist sodann entschädigungspflichtig.

Der Beweis dieses Gesundheitsschadens bei Vorliegen eines Primärsymptoms im Sinne des § 60 Abs.1 S.1 IfSG wird durch die Regelung des § 61 S.1 IfSG erleichtert. Nach dieser Norm reicht insoweit bereits eine „Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs“ auf. Damit reicht ein „Überwiegen der für einen Zusammenhang sprechenden Anhaltspunkte“., sofern ernste, vernünftige Zweifel bezüglich einer anderen Verursachung ausgeschlossen werden können“ (BSG Urt.v. 19.03.1986 – 9a RVi 1/95). Bestehen Zweifel, weil andere Ursachen in Betracht kommen, hat die zuständige Versorgungsbehörde noch immer die Möglichkeit, den Schaden anzuerkennen, § 61 S.2 IfSG.

Die Beweisführung im Rahmen des IfSG wird sich allerdings schwerer darstellen als bei sonstigen medizinischen Fragestellungen im Rahmen des Sozialrechts. Man wird  kaum auf die „Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ zurückgreifen können. Diese wurden im Hinblick auf die aktuellen Impfstoffe noch nicht aktualisiert.

In diesen Fällen wird ein öffentlich bestellter Gutachter zu konsultieren. Dessen  Entscheidungsgrundlage ist dann  –  wie immer im Bereich des Rechts des medizinischen Personenschaden –  der „neueste Erkenntnisstands der Wissenschaft“ (BSG Urt.v. 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R).

 

 

Haftung des Arztes, Impfzentren: Aufklärungsfehler

Selbstverständlich handelt es sich auch bei der Impfung um eine medizinische Behandlung die eine informierte Einwilligung und damit der Aufklärung bedarf. Dies ergibt sich auch aus   § 1 Abs.2 CoronaImpfV iVm § 630e BGB. Verstöße gegen diese Aufklärungspflichten werden vermutlich häufig in Impfzentren und bei mobilen Impfteams festzustellen sein.

 

  1. Inhalt der Aufklärung bei der Impfung

Im Hinblick auf die Aufklärung ist wie bei (fast) allen anderen medizinischen Behandlungen über die wesentlichen Aspekte „im Großen und Ganzen“ aufzuklären (vgl. einer statt viele: BGH 14.03.2006 VI ZR 279/04), Die Frage, welche das sind würde den hier vorliegenden Rahmen sprengen. Diskutiert wird etwa auch die Frage nach der Wirkungsweise der einzelnen Impfstoffe.

Die Sicherungsaufklärung  / therapeutische Aufklärung wird abweichend vom Regelfall der Aufklärung in zeitlicher Hinsicht nicht vor, sondern nach einer medizinischen Maßnahme relevant.

Sie dient nicht der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Vielmehr soll sie den Erfolg der medizinischen Behandlung sicherstellen indem sie dem Patienten bestimmte Verhaltensregeln mitgibt. Soweit die COVID 19 Impfung betroffen ist, kommen insbesondere zeitnahe allergische Reaktionen in Betracht. Diese erfordert eine gewisse Beobachtungszeit. Insoweit sind nach Informationen des RKI gegenwärtig 15 Minuten der Standard. Der „Impfling“ ist daher im Rahmen der Sicherungsaufklärung/therapeutischen Aufklärung dazu anzuhalten, sich 15 Minuten lang noch verfügbar zu halten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung Mängel in der Sicherungsaufklärung / therapeutische Aufklärung nicht als Aufklärungsfehler, sondern als Behandlungsfehler einstuft.

  1. Form der Aufklärung bei der Impfung

Die im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID – 19 gängige alleinige Aushändigung von Aufklärungsblättern ist definitiv unzureichend. Das Selbstbestimmungsrecht des Impfling wird dadurch nicht ausreichender Form gewahrt. § 630e Abs.1 S.1 BGB verlangt eine Aufklärung durch den Behandler. Dies wird nach allgemeiner Auffassung so verstanden, dass eine mündliche Kommunikation (auch „Gespräch“ genannt) erforderlich ist. Dies ist konsequent, da in einem Aufklärungsbogen niemals sämtliche Aspekte aufgeführt werden können, die für den einzelnen Impfling entscheidend sind. Ihm muss daher die Möglichkeit zur Nachfrage verbleiben.

Allenfalls kann den Aufklärungsbögen daher im Rahmen der Stufenaufklärung Bedeutung zugemessen werden.  Diese erfolgt in der Weise, dass der Aufklärungsbogen vor Beginn der Behandlung an den Impfling ausgehändigt wird und ihm nach Kenntnisnahme die weitere Möglichkeit zur Fragestellung eingeräumt wird.

Bei handschriftlicher Bearbeitung können die Aufklärungsblätter ergänzend noch als Beweismittel und Gedächtnisstütze für das Stattfinden eines – rechtlich nun mal erforderlichen – Aufklärungsgesprächs dienen.

Ob die teilweise in diesen Bögen enthaltenen „Verzichtserklärungen“ rechtliche Wirkungen entfalten werden die Gerichte noch zu entscheiden haben. Die meisten der verwendeten Formulierungen sind schon nicht eindeutig. Mangelnde Eindeutigkeit einer Klausel geht aber stets zu Lasten desjenigen, der sie verwendet (Arzt/Impfzentrum). So lässt etwa das RKI Formular bei genauer Betrachtung schon offen, ob jetzt wirklich ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat oder nicht.

 

  1. Sonderproblem: Aufklärung und Einwilligung von Minderjährigen & Sorgerecht

(1) Einwilligungsfähigkeit

Da die STIKO Empfehlungen auch Minderjährige erfassen und diese trotz notorisch mildem Verlauf (wir erinnern uns daran, dass die Impfstoffe ausweislich ihrer Zulassung ja nur schwere Verläufe verhindern können) massenweise geimpft werden stellen sich in diesem Zusammenhang die üblichen Sonderprobleme. Grundsätzlich muss ja eine Einwilligung zur Impfung vorliegen. Bei Minderjährigen stellt sich dann die Frage, wer diese Einwilligung erteilen kann (und daher auch Adressat der Aufklärung sein muss).

Zu ermitteln ist daher zunächst, ob der minderjährige Impfling selbst schon in der Lage ist, eine solche zu erteilen. Es gelten auch bei der COVID – 19/SARS 2 Impfung die allgemeinen Regeln zur Einwilligung Minderjähriger in die medizinische Behandlung. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Impfling selbst einwilligungsfähig ist. Der Maßstab sind die mit zunehmendem Alter steigende Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidung. Als Leitplanken der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit sind dabei die Intensität des Eingriffs und die Einsichts-/Willensfähigkeit des/der Minderjährigen (OLG Hamm – Beschl.v. 29.11.2019 II UF 236/19). Sodann wird in Abhängigkeit vom Grad der Einwilligungsfähigkeit differenziert ob bloß ein „Vetorecht“ vorliegt oder sie schon vollständig einwilligungsfähig sind (vgl. etwa: LG München Urt.v.22.09.2020,u.a.). Unter dem „Vetorecht“ ist vorliegend das Recht zur Verweigerung der Zustimmung zu verstehen.

Soweit 16 und 17jährige betroffen sind, dürfte die Einwilligungsfähigkeit den Regelfall darstellen. Bei 14 oder 15järhrigen tendenziell wohl eher ein Vetorecht, während die Altersgruppen unterhalb dieser Schwelle einer genauen Prüfung im Einzelfall bedürfen.

(2) Sorgeberechtigte

Liegt keine ausreichende Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen vor, so ist ausweislich § 1629 BGB auf die Einwilligung des Sorgeberechtigten abzustellen. Wegen §§1626 Abs.1 S.1 BGB 1626a Abs.1 Nr.2 BGB sind bei verheirateten Paaren beide Eltern sorgeberechtigt. Dies gilt natürlich auch, wenn eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vorliegt. Sollte beides nicht der Fall sein, ergibt sich aus § 1626a Abs.3 BGB, dass die Mutter das Sorgerecht innehat. Des Weiteren können die Übertragung des Sorgerechts durch das Familiengericht, ein Ergänzungspfleger oder ein Vormund zu beachten sein.

 

(3) Beide Eltern oder reicht ein Elternteil

Ob Aufklärung und Einwilligung eines Elternteils reichen oder aber beide zustimmen müssen hängt davon ab, ob es sich um eine Routinebehandlung handelt. Davon wird man aber nur bei den schon seit Jahrzehnten erprobten Impfungen gegen Masern und Pocken ausgehen können. Im vorliegenden Zusammenhang

In einer aktuellen Entscheidung übertrug das OLG Frankfurt dem Vater eines einschlägig vorerkrankten fast 16jährigen Jungen das alleinige Sorgerecht. Der Vater befürwortete die Impfung mit einem von dem Minderjährigen gewünschten mRNA Impfstoff. Die Mutter lehnte dies als „Gentherapie“ ab (OLG Frankfurt Beschl.v. 17.08.2021 – 6 UF 120/21). Dieser befürwortete die Impfung.

Der Unterzeichner kann sich des Eindrucks nicht verwehren, dass es hier mehr um die Förderung der staatlichen Impfkampagne ging als um den zu entscheidenden. Wenn ein fast 16jähriger mit einschlägigen Vorerkrankungen eine entsprechende Impfung wünscht handelt es sich dabei um keine von vorneherein völlig unvernünftige Willensbildung.

Angesichts dieser Sachlage hätte man durchaus zu dem Ergebnis kommen können, dass der Minderjährige diesbezüglich einwilligungsfähig ist. Dann wäre es aber bei einer Einzelfallentscheidung geblieben. So hat das OLG sämtlichen Familiengerichten der Bundesrepublik mitgeteilt, wie man mit Impfgegnern umgehen sollte. Wer die „falsche Meinung“ zu dem Thema hat, dem kann man kurzerhand das Sorgerecht als eines der natürlichsten Rechte der Eltern entziehen. Ich kann Ihnen gar nicht schildern, wie schlimm ich diese Entscheidung finde. Kein Wunder, dass die Impfgegner schon Parallelen zwischen sich selbst und den Juden im Dritten Reich ziehen.

 

Haftung des Arztes, Impfzentren: Behandlungsfehler

Darüber hinaus sind auch Behandlungsfehler im Rahmen eines Verstoßes gegen Impfstandards denkbar. Behandlungsfehler durch den Arzt sind ebenso wie jene durch Impfzentren als Amtshaftungsanspruch durchzusetzen.

Bei Lagerung, Zubereitung und Anwendung der Impfstoffe gibt es eine Reihe von Standrads zu beachten. Namentlich können Dosierung oder der Anwendung (intravenös statt intramuskulär) problematisch werden. Soweit Cominarty betroffen ist, ist dessen Zubereitung auch noch problematisch. Insbesondere müssen die Ärzte/Impfzentren hier einen gewissen Hygienestandard beachten. Auch die Herstellung des Impfstoffs in der Arztpraxis unterliegt gewissen Schwierigkeiten und Anforderungen.

Sollten die einschlägigen Standards nicht eingehalten werden und dadurch etwa Impfstoffe verunreinigt werden, können medizinische Komplikationen die Folge sein und  zu erheblichem Personenschaden führen. Nichts anderes gilt natürlich für Über-/Unterdosierung und sei es aufgrund des falschen Mischverhältnisses von Lösung und Impfstoff. Man denke etwa daran, dass zu Beginn der Impfkampagne teils ganze Ampullen für die Impfung vernwendet wurden, obwohl diese für fünf oder sechs Applikationen vorgesehen waren.

Eine Übertragung der Impfung auf qualifiziertes Personal ist jedenfalls bei räumlicher Nähe des Arztes möglich. Voraussetzung wird hier allerdings sein, dass die Ausbildung des Personals die Applikation von Spritzen vorsieht. Dies ist jedenfalls bei Helfer(innen) mit „Spritzschein“ unproblematisch der Fall.

Dem Thema „indikationswidrige Impfung“ bzw. „Impfung außerhalb der STIKO Empfehlung“ widme ich gelegentlich noch einen eigenen Beitrag. Sie wirft haftungsrechtlich noch weitere Probleme auf.

 

  1. Praktisches aus der Regulierung

Gegenwärtig betreibt der Unterzeichner die Regulierung der Impfschäden in sämtlichen Varianten und aus allen erdenklichen Gründen. Dazu gehören die Regulierung mit den Versorgungsämtern (Versorgungsansprüche aus dem IfSG gegen das Bundesland) als auch die Geltendmachung von Schäden beim Pharmazeutischen Hersteller (Haftung nach §§ 84ff. AMG) als auch Haftungsverfahren gegen impfende Ärzte aus indikationswidriger bzw. mit Aufklärungsmängeln behafteter Impfung. Bei allen (potentiellen) Anspruchsgegnern meiner Mandanten lässt sich feststellen, dass sie „mauern“. Auch wenn natürlich alle betonen wie wahnsinnig interessiert sie an der Klärung der Umstände sind.

Wie stets bei Personenschaden zu beobachten sind die verfahren langwierig. Es geht natürlich oft um medizinisch und haftungsrechtlich komplexe Angelegenheiten. Insoweit mag dies auch ein wenig in der Natur der Sache liegen. Das Problem ist ja aus den von hier aus betriebenen Arzthaftungsverfahren aber auch den sozialrechtlichen Verfahren (Ermittlung von GdB, MdE, etc.) durchaus bekannt.

III. Politisch / Gesellschafliches

Mal ganz grundsätzlich: Impfungen sind ein Segen für die Menschheit. Vor der Einführung der Impfung gegen Masern 1963 starben daran etwa 2,3 Millionen Menschen jährlich. Rechnen Sie sich mal aus, wieviel das in 58 Jahren sind. Ebenso sind die Impfungen gegen Pocken und auch andere Krankheiten ein Segen für den man sich gar nicht oft genug bedanken kann. Ich lasse auch meine Tochter praktisch jede Standardimpfung durchlaufen. Man kommt aber nicht umher zu bemerken, dass der gegenwärtige Fanatismus mit dem die Impfkampagne betrieben wird insbesondere auch gesellschaftlich Spuren hinterlässt. Teilweise hört man von Leuten die sich nicht impfen lassen wollen, dass sie sich schon mit den Juden im Dritten Reich vergleichen. Ich vermag das angesichts der öffentlichen Stellungnahmen zu dem Thema durchaus nachzuvollziehen, wenn ich es im Ergebnis auch nicht teile.

Aktuell (Januar 2022) treibt die Bundesregierung mal wieder eine gesetzgeberische Promotiontour für die „Boosterimpfung“ voran. Anders ist die gegenwärtig angestrebte Regelung dahingehend, dass nunmehr die doppelte Impfung gegen Corona nicht mehr zum Restaurantbesuch ausreichen soll ja nicht erklärbar. Nichts anderes gilt für den Plan, Personen die sich eine Booster Imfpung haben geben lassen, nicht mehr in Quarantäne zu schicken. Für die Frage der Quarantäne wäre es wesentlich vernünftiger an die Frage anzuknmüpfen, ob der Betroffene Symptome zeigt (dies wäre auch hinsichtlich der Infektiösität wesentlich aussagekräftiger).

Es liegt ja mittlerweile auch für jeden  auf der Hand, was bereits in der arzneimittelrechtlichen Zulassung sämtlicher Impfstoffe zu lesen war: Eine Schutzwirkung gegen die Weiterverbreitung des Virus entfalten sie nicht.

Verwunderlich an der gegenwärtigen Lage ist, die Brutalität und Verlogenheit mit der die Impfkampagne vorangetrieben wird. Die uns vorgelegten Zahlen von angeblichen „Corona Toten“ und „Inzidenzen“ sind nichts weiter als ein Haufen Schrott. Sie sind politisch und nicht medizinisch gesteuert. Gegenwärtig bemüht man sich mal wieder alles schlimmer zu rechnen. Diskutiert werden nur die angeblich auf Omnikron nicht anschlagenden Tests. Die Tatsache, dass es auch einen erheblichen Anteil falsch positiver Tests gibt wird bis heute nirgendwo erwähnt. Dies ist symptomatisch für die einseitige Propaganda die auf diesem Gebiet von Anfang an betrieben wurde. Vor einigen Monaten wurde ja auch bekannt, dass auch die bayerischen Landesbehörden die Zahlen so verdrehen, dass sie dem politisch Gewollten entsprechen.

Die politische Elite scheint regelrecht Genuss an der Aussetzung der Verfassung gefunden zu haben und jeden der dies kritisiert mundtot zu machen. Ist ja vielleicht auch nicht verwunderlich: Stärkt die eigene Machtposition. Beinahe noch schlimmer finde ich, dass zahlreiche Medien die Regierungspropaganda völlig unkritisch weiterverbreitet haben und das Resultat eine zutiefst verunsicherte Bevölkerung ist, Dies angesichts eines Virus, der allenfalls für Menschen mit erheblichen Vorschäden eine größere Gefahr darstellt. Stellt sich auch die Frage, wieso man die Schutzmaßnahmen nicht spezifischer auf diese Gruppe ausgerichtet hat. Als Resultat dieser Angstpropaganda haben wir jedenfalls einen Gesundheitsminister der diese Angst in seiner Person schön repräsentiert: Mal ehrlich: Dem hat man doch früher auf dem Schulhof das Pausenbrot geklaut….Noch schlimmer als Hr. Lauterbach finde ich allerdings, dass kein Mensch es mehr für erforderlich hält, die Kolateralschäden aus den Maßnahmen zu diskutieren. Gerade entnehme ich den Nachrichten im Radio, dass die Entwarnung im Hinblick auf Omnikron die aus Südafrika und anderen Staaten kommen angeblich nicht auf Deutschland übertragbar sein…. Wie soll es denn auch anders sein ?

Zurück zum Thema „Schäden“: Zu unterscheiden ist natürlich zwischen den Schäden aus der politischen Vorgehensweise der Regierung und den Schäden aus der unmittelbaren Impfung. (Nein, ich vergesse nicht, dass auch Corona Schäden verursacht; ich wage lediglich auch mal die ebenso existente Seite der Medaille anzusprechen).

Soweit die politische Klasse betroffen ist hat sie den Verlust jedweder Diskussionskultur (oder halten Sie die veröffentlichte Diskussion um die Sache etwa für ausgeglichen?)  und erhebliche volkswirtschaftliche Schäden zu verzeichnen. Die Insolvenzen in 2021 hielten sich mit 11.700 Unternehmen zwar in überschaubaren Grenzen. Dies allerdings war nur möglich durch erhebliche Subventionen aus Steuermitteln. Mit anderen Worten: Die Unternehmen die aufgrund der Corona Maßnahmen eigentlich hätten pleitegehen müssen hat man mit Mitteln gerettet, die den weiterhin funktionierenden Unternehmen sowie den Arbeitnehmern abgezogen wurden und zukünftig werden. Die toten Pflegebedürftigen und Kranken , die wegen der völlig überbordenden Quarantänebestimmungen und dem darauf folgenden Mangel an medizinischem Personal im Krankenhaus und Pflegeheimen entstanden sind finden ja ohnehin nirgendwo Erwähnung. Nur es gibt sie wie uns ein Pflegeheim in Mittelhessen ja eindrucksvoll demonstriert hat. Medialer Widerhall ? Null !

Vor einiger Zeit hat dann auch noch das BVerfG die „Bundesnotbremse“ durchgewunken. Der Tatsache, dass es sich um ein sich selbst exekutierendes Gesetz handelte (also ein solches, das keiner Umsetzung mehr durch die Verwaltung bedarf) wurde kein Wort gewidmet. Das verwundert den Kenner deshalb, weil das ein verfassungsrechtliches Problem ist. Nein. Wurde nicht mal diskutiert. Ebenso wenig befand Karlsruhe es für erforderlich die Ausgangsperre zu kippen, die selbst nach Angaben der Regierung selbst keinerlei infektiologische Auswirkungen hatte, sondern lediglich der Durchsetzung der Ausgangssperre  diente, zu kippen. Freilich: Bereits diese beiden Tatsachen deuten auf das hin, was dem Urteil insgesamt zu entnehmen ist: Die Aufgabe jedweder grundrechtlichen Dogmatik um der Politik keine Steine bei der „Pandemiebekämpfung“ in den Weg zu legen.

Meine (thailändische) Frau und ich haben uns schon gelegentlich überlegt, nach Eintritt in die Rente nach Thailand zu ziehen. Bisher war mein Gegenargument, dass ich ganz gerne in einem Rechtsstaat lebe. Das Argument ist derweil leider weggefallen. Ich glaube, wir machen das. Da gibt es zwar auch keinen Rechtsstaat, aber das Wetter ist besser.

 

MItgeteilt und ausgewertet von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen; Björn Weil

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