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WeilAnwaltskanzlei » Medizinrecht » Arzthaftung

Medizinrecht Aktuell: Arzthaftung

Haftung Impfschäden Theorie + Praxis

Neues zur Haftung aus Impfschäden (Theorie und Praxis)

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By Björn Weil on 18. Januar 2022 Aktuelles, Allgemein

Einleitung Nach nunmehr zwei Jahren Corona und  einem Jahr Impfung hat der Virus und die teils unkontrollierten Reaktionen der Verwaltung (Politik) und Gesellschaft darauf sowohl tiefe Spuren in der Öffentlichkeit hinterlassen. So hat sich der kritische Journalismus suizidiert und als solidarisch soll nur noch derjenige gelten, der seine Sicherheitsbedenken zurückstellt und sich einer nicht enden wollenden Cascade von Impfungen unterzieht. Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich bin kein grundsätzlicher Gegner von Impfungen. Auch nicht von den aktuell diskutierten. Ich bin allerdings Freund des Selbstbestimmungsrechts. Die Arzneimittelhersteller bzw. Pharmazeutischen Unternehmen die die Impfstoffe herstellen und vertreiben waren immerhin so ehrlich von…

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Beweisanforderung an die ärztliche Aufklärung

Beweisanforderung an die ärztliche Aufklärung

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By Björn Weil on 18. Januar 2022 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Interessantes aus der Rechtsprechung zur Arzthaftung in 2021: Teil III Zur Wahrungs des Selbstbestimmungsrecht des Patient ist die ärztliche Aufklärung über die anstehende Behandlung erorderlich. Soweit sich ein Patient in einem Haftungsverfahren gegen den Arzt auf einen Aufklärungsmangel beruft, ist es zunächst Sache des Arztes zu beweisen, dass eine ordungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat. Angesichts der Vielzahl der Fälle die ein Arzt behandelt wird dieser sich in der Regel nicht an das individuelle Gespräch erinnern können. Die Rechtsprechung lässt daher auch den sogenannten „immer so“ Beweis zu. Der Arzt kann sich im Verfahren darauf berufen, dass er in vergleichbaren Fällen stets…

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Rechsanwalt Weil, Fachanwalt für Medizinrecht

Fragen an den Fachanwalt für Medizinrecht

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By Björn Weil on 16. Mai 2021 Aktuelles, Allgemein

Regelmäßig stellen sich sowohl für Patienten als auch für Ärzte Fragen, die sie bereits im Vorfeld einer anwaltlichen Beratung geklärt wissen wollen. Einen Überblick über die wichtigsten FAQs finden Sie unter diesem Blogbeitrag.

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Arzthaftung & Zahnarzthaftung: Das selbstständige Beweisverfahren

Arzthaftung & Zahnarzthaftung: Das selbstständige Beweisverfahren

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By Björn Weil on 13. Mai 2021 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Insbesondere: Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

I. Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht

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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler – 70jährige vorzeitig an Krebs verstorben

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By Björn Weil on 27. April 2021 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Das OLG Frankfurt äußert sich in der Entscheidung zu zentralen Fragen des Arzthaftungsrechts.

Zum Einen befasst es sich noch einmal mit der  Abgrenzung von Diagnose – und Befunderhebrungsfehler. Die Abgrenzung ist zentral für das Arzthaftungsverfahren, da bei Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers gemäß § 630h Abs.5 BGB die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Verletzung der Gesundheit vermutet wird. Die Frage nach dem kausalen Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen ist einer der Knackpunkte des Arzthaftungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass der Patient nicht nur den Behandlungsfehler als solchen sondern auch dessen Konnex zur eingetretenen Gesundheitsschädigung beweisen muss. Ein oft schwierig zu führender Beweis, von dem der Gesetzgeber den Patienten in Fällen des Befunderhebungsfehlers entlastet hat.

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Aufklärungsmangel bewirkt Haftung wegen nicht aufklärungsbedürftigem Risiko

Aufklärungsmangel bewirkt Haftung wegen nicht aufklärungsbedürftigem Risiko

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By Björn Weil on 26. April 2021 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Ein weiteres interessantes Urteil zur Arzthaftung wegen Aufklärungsmängeln hat der BGH bereits im Mai 2019 erlassen. Er hat dort festgestellt, dass eine Einwilligung stets nur insgesamt erteilt oder eben gerade nicht erteilt werden kann. Genüge die Aufklärung nicht den rechtlichen Anforderungen, so könne der Patient nicht wirksam einwilligen. Die Behandlung sei daher stets rechtswidrig. Dies habe zur Konsequenz, dass der Arzt dann auch für Gesundheitsschäden hafte über die er grundsätzlich gar nicht hätte aufklären müssen.
Dazu muss man natürlich wissen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH der Arzt nur eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ schuldet und der nicht über jedes noch so fernliegende Risiko aufklären muss. Über diese muss der Arzt nur aufklären, wenn ihre Realisierung mit ganz gravierenden gesundheitlichen Folgen verbunden ist.

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Arzthaftung – Aufklärungsfehler

Arzthaftung – Aufklärungsfehler

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By Björn Weil on 25. April 2021 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Aufklärungsfehler – Risikoaufklärung – Totalresektion

Bereits im Jahre 1894 attestierte das Reichsgericht, dass jeder ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung darstelle. Diese „Körperverletzung“ ist in aller Regel aber nicht strafbar, weil der Patient zuvor in die Behandlung eingewilligt hat. Freilich kann er nur einwilligen, wenn er auch weiß, in was er einwilligt. Die im Laufe der Jahrezehnte immer wieder gefestigte Rechtsprechung die der BGH nahtlos übernommen hat wurde schließlich auch vom Gesetzgeber kodifiziert. Heute heißt es in § 630c Abs.2 S.1 BGB:

„Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

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Caring family. Calm middle aged man feeling bad and staying in bed and his kind wife and daughter sitting next to him and smiling

Der Personenschaden in Form des Erwerbsschadens

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By Björn Weil on 5. Dezember 2020 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Arzthaftung/Verkehrsunfall: Die Probleme bei der Berechnung des Erwerbsschadens

Gießen/Wetzlar, 05.12.2020

Als Fachanwalt für Medizinrecht ist der Unterzeichner regelmäßig mit der Regulierung von Personenschaden beauftragt. Für den Umfang des Schadens ist der Grund der Haftung (Ärztlicher Behandlungsfehler/Verkehrsunfall) ohne Bedeutung. Die folgenden Betrachtungen gelten daher im gleichen Maße für eine Haftung aus §§ 280 Abs.1, 823 BGB (Behandlungsfehler) oder (§ 11 StVG (Verkehrsunfall).

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Stethoscope and medical record lying on a keyboard. Focus on the foreground.

Haftung wegen mangelhafter Aufklärung bei Organtransplantation

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By Björn Weil on 4. März 2019 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung / Aufklärungsmangel bei Lebendorganspende

Bei der Lebendorganspende hat der Gesetzgeber aufgrund der besonderen Situation des in der Regel persönlich nahestehenden Spenders in §§5,8 Transplantationsgesetzes besondere Anforderungen an die Aufklärung des Spenders formuliert. Während der Arzt sich im Rahmen der unzureichenden Aufklärung bei medizinisch indizierten Operationen damit verteidigen kann, dass der Patient ohnehin in die  OP eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung) , wurde den Transplantationszentren  dieser Verteidigungsansatz durch Urteil des BGH vom 29.01.2019 VI ZR 495/16)  bei Organstransplantationen abgeschnitten.  Begründet wird dies der Schutzrichtung des § 8 TPG.

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Close-up photo of the doctor with the syringe

Schmerzensgeld nach fehlerhafter Spinalanästhesie 

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By Björn Weil on 24. Dezember 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Spinalanästhesie

Ist eine sichere Identifizierung der richtigen Punktionsstelle nicht gewährleistet bzw. ist nicht auszuschließen, dass die gewünschte und sichere Punktionsstelle um mehr als einen Zwischenwirbelraum verfehlt wird, kann und darf die Spinalanästhesie nicht gesetzt werden.

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Brustimplantate: Keine Aufklärungspflicht über Risiken einer möglichen Explantation

Brustimplantate: Keine Aufklärungspflicht über Risiken einer möglichen Explantation

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By Björn Weil on 24. Dezember 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht / Arzthaftungsrecht

Ein Arzt ist zwar verpflichtet, umfassend über das Risiko der Beschädigung eines Brustimplantats im Rahmen einer Schönheitsoperation aufzuklären. In den Schutzzweck-Zusammenhang der Aufklärung fällt jedoch nicht das Risiko, dass das Brustimplantat bei einer späteren Explantation beschädigt wird.

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Schmerzensgeld bei Geburtsschäden

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By Björn Weil on 23. Dezember 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung – OLG Hamm vom 04.04.2017 26 U 88/16

Im entschiedenen Fall erlitt der Kläger (das geschädigte Kind) als Folge fehlender dauerhaft gebotener CTG Überwachung und Überschreiten der EE Zeit einen fehlerbedingten hypoxischen Hirnschaden.  Beides wurde vom OLG Hamm als grober Behandlungsfehler eingestuft.

Dazu der Senat:

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Male surgeon looking down, head and shoulders

Unterlassene Kenntnisnahme eines Laborbefunds – Grober Behandlungsfehler

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By Björn Weil on 23. Dezember 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht / Arzthaftung OLG Koblenz vom 25.09.2017 – 5 U 427/17

Das OLG Koblenz hat es als groben ärztlichen Behandlungsfehler gewertet, wenn der Hausarzt nicht sicherstellt, dass ein Laborbefund sowie die in der Praxis erhobenen Blutsenkungsgeschwindigkeit auch ohne Patientenkontakt vom Arzt ausgewertet und – falls erforderlich – nach Kontaktaufnahme zum Patienten mit diesem besprochen werden.

Die Leitsätze im Einzelnen:

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Medical personnel and staff at work in dental clinic, dentist and assistant working with customer. Low angle

Alternativen in der Zahnmedizin

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By Björn Weil on 7. Oktober 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Zahnarzthaftung

In einer interessanten Entscheidung hat der BGH   ( BGH Urt.v. 30.05.2017 – VI ZR 203/16 ) sich mit der Frage unter welchen Umständen ein Behandlungsfehler bei der freiwilligen Wahl von alternativen medizinischen Behandlungsmethoden vorliegt. Der beklagte Zahnarzt hatte in seinem Internetauftritt mit der „ganzheitlichen Zahnbehandlung durch Beseitigung von Störfeldern im Kiefer“ geworben. Die Patientin such den Beklagten auf, der ein „mehrfaches Zahngeschehen mit Abwanderung von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen – und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib“ diagnostizierte. Ergänzend wurde eine „Kieferknochenendystrophie – Syndrom“ und einen „stillen Gewebsuntergang im Knochenmark“.Er empfahl die Entfernung aller vier Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens. Die Klägerin willigte ein und die empfohlene Therapie durchgeführt. Die Zähne Nr. 14 bis 17 wurden unter Einsatz von Lokalanästhesie entfernt. Den Zahnersatz holte die Klägerin selbst beim Zahnlabor ab, ohne, dass eine Einweisung durch den Beklagten erfolgte. Wegen Problemen mit der Prothese wandte sie sich sowohl an den beklagten Zahnarzt als auch an verschiedene andere Zahnärzte.

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Fehlertypen im Arzthaftungsverfahren: Befunderhebungsfehler & Diagnosfehler

Fehlertypen im Arzthaftungsverfahren: Befunderhebungsfehler & Diagnosfehler

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By Björn Weil on 6. Oktober 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung

Nicht nur die Frage, ob ein „grober“ oder ein „einfacher Behandlungsfehler vorliegt ist entscheidend für die Beweislastverteilung im Arzthaftungsverfahren. Auch die Frage des „Fehlertyps“ ist entscheidend für die Beweislasten im Arzthaftungsverfahren. So führt ein Diagnosefehler in der Regel nicht zu einer Beweislastumkehr, während auf Grundlage des § 630h Abs.5 S.2 BGB bei einem Befunderhebungsfehler in der Regel zu einer Beweislastumkehr kommt. Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn erhobene Befunde nicht ordnungsgemäß ausgewertet werden, so etwa Fehlinterpretationen eines MRT/CT/Ultraschallbildes. Ein Befunderhebungsfehler liegt hingegen vor, wenn eine gebotene Befunderhebung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde und der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis gebracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre „St.Rspr.: Zum Beispiel BGH VI ZR40/94“.

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grober Behandlungsfehler

Der grobe Behandlungsfehler im Arzthaftungsverfahren

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By Björn Weil on 1. Oktober 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung

Jeder der sich mit dem Thema „Arzthaftung“ – ob als Laie oder als Jurist – auseinandersetzt begegnet recht schnell dem „groben Behandlungsfehler“. Aufgrund seiner Einbettung im Bereich der Beweislast kommt dem Begriff im Verfahren auch durchaus entscheidende Bedeutung zu. Das Thema „Beweis“ ist die Schlüsselstelle fast jeden Arzthaftungsverfahrens. Der Patient muss – kurz gefasst – beweisen, dass a) ein Behandlungsfehler vorliegt und b) dieser Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat. Allein auf den Teil b) bezieht sich die mit dem „groben Behandlungsfehler“ verbundene Umkehr der Beweislast. Im Verfahren bedeutet diese Umkehr der Beweislast, dass der Patient nicht mehr beweisen muss, dass der Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, sondern umgekehrt der Arzt beweisen muss, dass der Behandlungsfehler nicht zu dem vom Patienten (Kläger) geltend gemachten Schaden geführt hat. An dieser Stelle darf aber keinesfalls verkannt werden, dass der Patient nach wie vor dafür beweisbelastet ist, dass der geltend gemachte Behandlungsfehler überhaupt vorliegt und zudem „grob“ im Sinne der Rechtsprechung ist. Anderenfalls verbleibt es eben bei der üblichen Beweislastverteilung.

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400.000 Euro Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind

400.000 Euro Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind

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By Björn Weil on 22. Juli 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung – Gynäkologe – Geburtsschaden

Gynäkologe haftet für behandlungsfehlerhaften Umgang mit pathologischem CTG
Kommt ein Kind mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, so dass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde, kann dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen.

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Neulandmethoden & Aufklärung

Neulandmethoden & Aufklärung

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By Björn Weil on 10. Juli 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung wegen Aufklärungsfehler

Behandelt ein Arzt seinen Patienten mit einer neuartigen Methode, so muss er ihn  darüber aufklären, dass möglicherweise nicht bekannte Risiken bestehen könnten.

Die Aufklärungspflicht des Arztes resultiert aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und gehört zu den Hauptpflichten des Arztes aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag. Der Kern der Aufklärungspflicht lässt sich dahingehend umschreiben, dass der Patient rechtzeitig wissen muss, was mit ihm in medizinischer Hinsicht geschehen soll und welche Risiken dabei bestehen (Risikoaufklärung).Der Patient muss Art und Schwere des Eingriffs erkennen können, indem ihm alle typischen und nicht völlig fern liegenden Risiken des Eingriffs mitgeteilt werden.  Daneben bestehen noch weitere Aufklärungspflichten wie etwa die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung.

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Schmerzensgeld für Mutter nach fehlerhafter Insemination

Schmerzensgeld für Mutter nach fehlerhafter Insemination

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By Björn Weil on 8. Juli 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung

Eine Frau ließ von einer Arztpraxis eine künstliche Befruchtung mit Samen eines ihr unbekannten Spenders durchführen. Sie bat um eine erneute heterologe Insemination zur Zeugung eines weiteren Kindes, das von demselben Vater abstammen sollte wie die zuvor geborene Tochter. Nach der zweiten Geburt erfuhr sie allerdings, dass ihre Kinder nicht vom selben Spender abstammten.

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A blue and white dentist's chair in a clinic room

Grundfragen zahnmedizinischer Versorgung

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By Björn Weil on 8. Juli 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Haftung bei Zahnersatz

Vertragliche Grundlagen

Beim Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient handelt es sich unabhängig von der Frage, ob Sie Kassen – oder Privatpatient sind um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611ff. BGB.  Dies gilt auch soweit  Verträge über Zahnextraktionen, Zystenoperationen, Zahnreimplantationen, Kieferbruchbehandlungen, die Einpassung von Zahnkronen und die zahnprothetische Versorgung betroffen sind. Im Gegensatz zum – ebenfalls in Betracht kommenden – Werkvertrag schuldet der Behandler hier also nicht den Erfolg der Behandlung sondern eine Behandlung gemäß dem Facharztstandard. Der „Facharztstandard“ ist schwierig zu definieren. Soweit von den entsprechenden Fachgesellschaften Leitlinien veröffentlicht wurden, kann auf diese zurück gegriffen werden. Ein Verstoß ist aber stets im Einzelfall festzustellen, da neben den ärztlichen Leitlinien noch eine Reihe weiterer Aspekte zu beachten ist.

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Arzthaftung bei Nichtabklärung einer Hypertonie

Arzthaftung bei Nichtabklärung einer Hypertonie

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By Björn Weil on 6. Januar 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung

Wird bei einer jugendlichen Patientin  die Ursache eines dauerhaft erhöhten Blutdrucks (160/100) nicht abgeklärt, handelt es sich nach Auffassung des OLG Hamm (OLG Hamm Urteil vom 3. Juli 2015 · Az. 26 U 104/14)  um einen Behandlungsfehler. Vorliegend kamen darüber hinaus noch weitere Symptome hinzu. Namentlich war die Patientin mehrfach bewusstlos und litt an Nasenbluten. Unter diesen Umständen sei der Behandlungsfehler auch als „grob“ einzuordnen. Das OLG hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € für angemessen, da die Klägerin dialysepflichtig wurde, zwei erfolglose Nierentransplantationen und weitere 53 Operationen erdulden musste.

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50.000 € Schmerzensgeld nach Verlust des Unterarms

OLG Koblenz zur Arzthaftung – 50.000 € Schmerzensgeld nach Verlust des Unterarms

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By Björn Weil on 3. Januar 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung

Zeigen sich nach einer unfallbedingten Gipsschienenbehandlung bei einem Patienten Symptome eines Kompartmentsyndroms (Muskelkompressionssyndrom) , muss der mit der Nachsorge betraute Hausarzt diese abklären lassen. Versäumt der Nachbehandler die weitere Abklärung der Symptome,  liegt  ein grober Behandlungsfehler vor. Im vorliegenden Fall wurde dem Patienten 50.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, da er infolge des unbehandelten Kompartmentsyndoms  seinen rechten Unterarm verlor.

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Zahnarzthaftung Zahnarzt muss vor OP auch über seltene Risiken aufklären

OLG Koblenz zur Arzthaftung -Zahnarzt muss vor OP auch über seltene Risiken aufklären

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By Björn Weil on 21. Dezember 2017 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Zahnarzthaftung

Besteht beim Einsatz von Zahnimplantaten die  Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Schädigung der Nerven, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge zu informieren . Der bloße Hinweis „Nervschädigung“ in einem schriftlichen Formular genügt nicht dem Erfordernis der „hinreichenden Aufklärung“. 

Der Zahnarzt hatte der  Patientin zwei Implantate eingesetzt. Infolge des Eingriffs leidet diese unter einer dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen. Insbesondere beim Kauen leidet die Frau.  In der Klage wurde dem  Arzt vorgeworfen, die Patientin nicht hinreichend über die Behandlungsrisiken und -alternativen aufgeklärt zu haben. Erstinstanzlich hatte das Landgericht  ihr ein Schmerzensgeld  von 7.000 Euro zugesprochen.

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Medizinrecht - Arzthaftung - Liposuktion Fettabsaugung

Honorarrückzahlung wegen unzureichender Aufklärung

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By Björn Weil on 6. August 2017 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung – Liposuktion (Fettabsaugung)

Dem Patienten stehen für den Fall eines Aufklärungsfehlers durch den Arzt nicht nur Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Er kann auch das gezahlten Honorar zurück fordern.  Im hier zugrunde liegenden Fall (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2012 – 5 U 8/08)  hatte der Arzt nicht zureichend über die Risiken einer Fettabsaugung aufgeklärt. Namentlich hatte er lediglich eine Kurzinformation zur Liposuktion (Fettabsaugung) vorgelegt und nicht auf die Möglichkeit der Dellenbildung, Fettgewebsnekrosen sowie entstellenden Narben hingewiesen. Tatsächlich waren bei der Klägerin aber Dellen verblieben.

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Medizinrecht - Arzthaftung - Aufklärungsfehler: Koloskopie / Darmspiegelung

Aufklärungsfehler – 220.000 € Schmerzensgeld

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By Björn Weil on 23. Juli 2017 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung – Aufklärungsfehler: Koloskopie / Darmspiegelung

Der Aufklärungsfehler in der gerichtlichen Praxis

Das OLG Hamm  hat (Az.: 26 U 85/12) entschieden, dass ein Facharzt für Chirurgie einem Patienten 220.000,– Euro Schmerzensgeld zahlen muss.  Die durchgeführte Koloskopie (= Darmspiegelung) ist zwar fachgerecht erfolgt, der Chirurg  hatte den Patienten aber  über die Risiken der OP aber  unzureichend aufgeklärt. In Folge der Darmspiegelung kam es zu einer Darmperforation. Diese musste als Notfall operativ behandelt werden. Die zweite  Behandlung führte dann zu einer Bauchfellentzündung. Der Kläger musste sich weiteren OPs unterziehen und wurde über Monate hinweg intensiv – medizinisch behandelt. Infolge dieser Vorgänge wurde er im Alter von 48 Jahren zum Frührentner.

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Interview RA Weil Fachanwalt Medizinrecht

Metformin bei chronischer Niereninsuffizienz

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By Björn Weil on 16. Juli 2017 Aktuelles, Arzneimittelrecht

Medizinrecht – Arzthaftung – Diabetes Mellitus & Metformin

Die Niere filtert Giftstoffe aus dem Blut und bildet das „Klärwerk des Menschen“. Sie filtert Giftstoffe aus dem Blut und leitet sie dem Harn zu. Sie reguliert aber auch den Wasserhaushalt und die Säure/Base Balance  im Körper. Der pH-Wert des menschlichen Blutes muss konstant bei 7,4 liegen. Viel Toleranz besteht da nicht. Fällt der ph Wert auf weniger als 7,0, spricht man von einer Azidose (Übersäuerung des Blutes). Steigt er über 7,8, spricht man von einer Alkalose. Beide Zustände sind potentiell lebensbedrohlich.

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Wundreinigung mit Putzmittel – 6.000 € Schmerzensgeld

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By Björn Weil on 14. Juli 2017 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht

Der für Arzthaftungsverfahren zuständige 5. Zivilsenat des OLG hat einer  Frau ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro zuerkannt nachdem deren Operationswunde mit einem Putzmittel ausgespült wurde. 

Die Klägerin hatte sich zur Behandlung in eine städtische Klinik begeben um dort Abszesse an der linken Brust behandeln zu lassen. Die OP Wunde war sodann mit einem Putzmittel ausgewaschen worden, welches in ähnlichen Flaschen geliefert wird wie das Mittel zur Wundbehandlung. Die Patientin erlitt dadurch Verätzungen, die Wundheilung verzögerte sich erheblich und sie litt für mehrere Stunden unter erheblichen Schmerzen.

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