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WeilAnwaltskanzlei » Medizinrecht » Aufklärungsfehler

Medizinrecht Aktuell: Aufklärungsfehler

Aufklärungsfehler ☜(˚▽˚)☞ Vorsicht ⚠️ Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Medizinrecht ⚖️

Aufklärungsfehler, Behandlungsfehler, Körperverletzung … Findet vor einer Behandlung ein Aufklärungsmangel des Arztes statt, kann das nicht nur für den Patienten weitreichende Folgen haben, sondern auch für eben jenen Arzt. Egal, auf welcher Seite Sie betroffen sind, engagieren Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht und erhöhen Sie Ihre Chancen, zu Ihrem Recht zu kommen.

Jetzt Beispiel Fälle lesen und alles über die Rechtslage erfahren:

Haftung Impfschäden Theorie + Praxis

Neues zur Haftung aus Impfschäden (Theorie und Praxis)

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By Björn Weil on 18. Januar 2022 Aktuelles, Allgemein

Einleitung Nach nunmehr zwei Jahren Corona und  einem Jahr Impfung hat der Virus und die teils unkontrollierten Reaktionen der Verwaltung (Politik) und Gesellschaft darauf sowohl tiefe Spuren in der Öffentlichkeit hinterlassen. So hat sich der kritische Journalismus suizidiert und als solidarisch soll nur noch derjenige gelten, der seine Sicherheitsbedenken zurückstellt und sich einer nicht enden wollenden Cascade von Impfungen unterzieht. Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich bin kein grundsätzlicher Gegner von Impfungen. Auch nicht von den aktuell diskutierten. Ich bin allerdings Freund des Selbstbestimmungsrechts. Die Arzneimittelhersteller bzw. Pharmazeutischen Unternehmen die die Impfstoffe herstellen und vertreiben waren immerhin so ehrlich von…

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Arzthaftung & Zahnarzthaftung: Das selbstständige Beweisverfahren

Arzthaftung & Zahnarzthaftung: Das selbstständige Beweisverfahren

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By Björn Weil on 13. Mai 2021 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Insbesondere: Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens

I. Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht

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Aufklärungsmangel bewirkt Haftung wegen nicht aufklärungsbedürftigem Risiko

Aufklärungsmangel bewirkt Haftung wegen nicht aufklärungsbedürftigem Risiko

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By Björn Weil on 26. April 2021 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Ein weiteres interessantes Urteil zur Arzthaftung wegen Aufklärungsmängeln hat der BGH bereits im Mai 2019 erlassen. Er hat dort festgestellt, dass eine Einwilligung stets nur insgesamt erteilt oder eben gerade nicht erteilt werden kann. Genüge die Aufklärung nicht den rechtlichen Anforderungen, so könne der Patient nicht wirksam einwilligen. Die Behandlung sei daher stets rechtswidrig. Dies habe zur Konsequenz, dass der Arzt dann auch für Gesundheitsschäden hafte über die er grundsätzlich gar nicht hätte aufklären müssen.
Dazu muss man natürlich wissen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH der Arzt nur eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ schuldet und der nicht über jedes noch so fernliegende Risiko aufklären muss. Über diese muss der Arzt nur aufklären, wenn ihre Realisierung mit ganz gravierenden gesundheitlichen Folgen verbunden ist.

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Arzthaftung – Aufklärungsfehler

Arzthaftung – Aufklärungsfehler

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By Björn Weil on 25. April 2021 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Aufklärungsfehler – Risikoaufklärung – Totalresektion

Bereits im Jahre 1894 attestierte das Reichsgericht, dass jeder ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung darstelle. Diese „Körperverletzung“ ist in aller Regel aber nicht strafbar, weil der Patient zuvor in die Behandlung eingewilligt hat. Freilich kann er nur einwilligen, wenn er auch weiß, in was er einwilligt. Die im Laufe der Jahrezehnte immer wieder gefestigte Rechtsprechung die der BGH nahtlos übernommen hat wurde schließlich auch vom Gesetzgeber kodifiziert. Heute heißt es in § 630c Abs.2 S.1 BGB:

„Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

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Neulandmethoden & Aufklärung

Neulandmethoden & Aufklärung

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By Björn Weil on 10. Juli 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung wegen Aufklärungsfehler

Behandelt ein Arzt seinen Patienten mit einer neuartigen Methode, so muss er ihn  darüber aufklären, dass möglicherweise nicht bekannte Risiken bestehen könnten.

Die Aufklärungspflicht des Arztes resultiert aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und gehört zu den Hauptpflichten des Arztes aus dem mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag. Der Kern der Aufklärungspflicht lässt sich dahingehend umschreiben, dass der Patient rechtzeitig wissen muss, was mit ihm in medizinischer Hinsicht geschehen soll und welche Risiken dabei bestehen (Risikoaufklärung).Der Patient muss Art und Schwere des Eingriffs erkennen können, indem ihm alle typischen und nicht völlig fern liegenden Risiken des Eingriffs mitgeteilt werden.  Daneben bestehen noch weitere Aufklärungspflichten wie etwa die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung.

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Kein Vergütungsanspruch nach Aufklärungsfehler eines Therapiezentrums

Kein Vergütungsanspruch nach Aufklärungsfehler eines Therapiezentrums

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By Björn Weil on 25. Januar 2018 Aktuelles, Allgemein

Medizinrecht / Heilpraktikerrecht

Eine Therapie zur Gewichtsabnahme mittels Vergabe von Spritzen zur subkutanen Injektion durch den Patienten stellt eine Heilbehandlung im Sinne des § 1 Heilpraktikergesetzes dar. Entsprechende Behandler sind zumindest analog an § 630c BGB gebunden. Ohne Aufklärung über die Inhaltsstoffe, Wirkungen und Nebenwirkungen der Injektion ist § 630c BGB verletzt. Die Vergabe von Spritzen zur subkutaner Injektion durch den Patienten ohne Aufklärung ist als Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft zu werten.

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Zahnarzthaftung Zahnarzt muss vor OP auch über seltene Risiken aufklären

OLG Koblenz zur Arzthaftung -Zahnarzt muss vor OP auch über seltene Risiken aufklären

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By Björn Weil on 21. Dezember 2017 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Zahnarzthaftung

Besteht beim Einsatz von Zahnimplantaten die  Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Schädigung der Nerven, ist der Patient über Inhalt und Tragweite dieser möglichen Folge zu informieren . Der bloße Hinweis „Nervschädigung“ in einem schriftlichen Formular genügt nicht dem Erfordernis der „hinreichenden Aufklärung“. 

Der Zahnarzt hatte der  Patientin zwei Implantate eingesetzt. Infolge des Eingriffs leidet diese unter einer dauerhaften Nervschädigung. Sensibilitätsstörungen und Schmerzen. Insbesondere beim Kauen leidet die Frau.  In der Klage wurde dem  Arzt vorgeworfen, die Patientin nicht hinreichend über die Behandlungsrisiken und -alternativen aufgeklärt zu haben. Erstinstanzlich hatte das Landgericht  ihr ein Schmerzensgeld  von 7.000 Euro zugesprochen.

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