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WeilAnwaltskanzlei » Medizinrecht » Schwangerschaft

Medizinrecht Aktuell: Schwangerschaft

Medizinstrafrecht : BGH zum Beginn des „Menschseins“

Medizinstrafrecht : BGH zum Beginn des „Menschseins“

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By Björn Weil on 21. März 2021 Aktuelles, Medizinstrafrecht

Ein weiters Mal hat sich die oberste Gerichtsbarkeit in Deutschland zum Beginn des „Menschen Seins“ in Abgrenzung zum „ungeborenen Leben“ dahingehend geäußert, dass die Zäsur bei Einleitung der Geburt stattfindet. Befindet sich das  – bis dahin –   ungeborene Leben in einem „nicht mehr aufhaltbaren“ Geburtsprozess, so wird das bis dahin „nur“ durch das Verbot der Abtreibung (§ 218 StGB) geschützt sondern durch die Strafgesetze betreffend Mord & Totschlag (§§212, 211 StGB). Letztere sehen einen höheren Strafrahmen vor und können auch nicht durch Belastungen der zuvor Schwangeren nach § 218a StGB gerechtfertigt werden. Der BGH verneint explizit eine analoge Anwendung des § 218a Abs.2 StGB auf die vorliegende Fallkonstellation. Eine Analogie komme nicht in Betracht, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Angesichts der umfangreichen parlamentarischen Diskussion sei nicht davon auszugehen, dass die Gesetzgebung hier eine Lücke aufweise.

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400.000 Euro Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind

400.000 Euro Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind

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By Björn Weil on 22. Juli 2018 Aktuelles, Arzthaftungsrecht

Medizinrecht – Arzthaftung – Gynäkologe – Geburtsschaden

Gynäkologe haftet für behandlungsfehlerhaften Umgang mit pathologischem CTG
Kommt ein Kind mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, so dass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde, kann dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen.

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Schwangerschaftsabbruch

6.000 € Strafe wegen Infos zum Schwangerschaftsabbruch

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By Björn Weil on 17. Dezember 2017 Aktuelles, Medizinstrafrecht

Medizinrecht – Strafrecht

Eine Allgemeinärztin  aus Gießen wurde im November 2017 erstinstanzlich zur Zahlung von 6.000 € Geldstrafe verurteilt.

Sie hatte auf ihrer Webseite einen Link mit Informationen zu dem Thema gesetzt. Dort war über Risiken, Ablauf,etc. eines Abbruchs informiert worden.

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Rechtsanwalt Björn Weil
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35398 Gießen

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Telefax: +49 641 9724 88 13
E-Mail: info@weil-rechtsanwalt.de

 

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