Medizinrecht – Krankenhausrecht
Krankenhausvertrag & Wahlleistung
Patienten eines Krankenhauses schließen in der Regel einen sog. „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“ mit dem Träger der Klinik. Bei Privatpatienten tritt regelmäßig noch der Arzt Zusatzvertrag hinzu. Es handelt sich dabei um einen Vertragstyp „sui generis“ der Elemente verschiedener anderer Vertragstypen beinhaltet. Das Krankenhausbett wird im Wege der Miete belegt, die Behandlung durch den Arzt oder die Anreichung des Essens an das Bett durch Schwestern ist als Dienstleistung zu qualifizieren. Der Umfang der notwendigen Krankenhausbehandlung ist in § 2 Abs.2 KHEntgG sowie für gesetzliche Versicherte in § 39 Abs.1 SGB V definiert. Der Krankenhausträger wird durch den Vertrag verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig, ausreichend und zweckmäßig sind.