Medizinrecht – Arzneimittel- Betäubungsmittel- / Strafrecht
Unter dem Aktenzeichen Az 3 C 19.15 hat das Bundesverwaltungsgericht im März 2017 entschieden, dass der Staat in Ausnahmefällen den Zugang zu einer tödlichen Dosis von Betäubungsmitteln für einen schmerzfreien Suizid nicht verwehren darf. Unheilbar Kranke haben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art .2 Abs.1 i.V.m. Art 1. Abs 1 GG das Recht, wann und wie sie wollen aus dem Leben zu scheiden.