Hin und wieder vernimmt man seitens der Pflegekräfte, man „stehe ständig mit einem Bein im Knast“.
Hin und wieder vernimmt man seitens der Pflegekräfte, man „stehe ständig mit einem Bein im Knast“.
Als Dozent für das Recht der Altenpflege will ich mich an dieser Stelle mal mit den Leistungen der Sozialversicherungen am Ende des Lebens, namentlich der palliativen Versorgung durch die Sozialversicherung widmen. Der erste Beitrag widmet sich den Voraussetzungen und dem Umfang der stationären Hospizversorgung und insoweit nur einen kurzen Überblick verschaffen.
Unter dem Aktenzeichen Az 3 C 19.15 hat das Bundesverwaltungsgericht im März 2017 entschieden, dass der Staat in Ausnahmefällen den Zugang zu einer tödlichen Dosis von Betäubungsmitteln für einen schmerzfreien Suizid nicht verwehren darf. Unheilbar Kranke haben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art .2 Abs.1 i.V.m. Art 1. Abs 1 GG das Recht, wann und wie sie wollen aus dem Leben zu scheiden.