Medizinrecht – Haftungsrecht – Pflegeheim
Zu den Verkehrssicherungspflichten von Pflegeheimen bei Demenzkranken hat die dritte Kammer des Bundesgerichtshofs im Januar ein weiteres Urteil erlassen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und geistig beeinträchtigten (demenzkranken) Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, könne nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Ausschlaggebend sei dabei die Gefahrenlage wie sich um Zeitpunkt der selbstschädigenden Handlung für das Pflegheim darstellte. Insbesondere bleibt der BGH auch bei seiner Linie, dass erhöhte Sorgfaltspflichten jedenfalls dann bestehen, wenn die eine „konkrete Gefahrenlage“ besteht. Zur Beurteilung der Gefahrenlage stellt er im vorliegenden Fall insbesondere auf die festgestellte zeitlich und räumliche Desorientierung, die Weglauftendenzen und die motorische Unruhe ab. Ebenso zieht er die bereits festgestellten Sturzgefährdungen heran. All dies betrachtet er als gefahrerhöhende Umstände, die besondere Sicherungspflichten auch in Lebensbereichen, in denen der Heimbewohner nicht unter voller Kontrolle des Pflegeheims steht erforderlich machen.