Interessantes aus der Rechtsprechung zur Arzthaftung in 2021: Teil III Zur Wahrungs des Selbstbestimmungsrecht des Patient ist die ärztliche Aufklärung über die anstehende Behandlung erorderlich. Soweit sich ein Patient in einem Haftungsverfahren gegen den Arzt auf einen Aufklärungsmangel beruft, ist es zunächst Sache des Arztes zu beweisen, dass eine ordungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat. Angesichts der Vielzahl der Fälle die ein Arzt behandelt wird dieser sich in der Regel nicht an das individuelle Gespräch erinnern können. Die Rechtsprechung lässt daher auch den sogenannten „immer so“ Beweis zu. Der Arzt kann sich im Verfahren darauf berufen, dass er in vergleichbaren Fällen stets…